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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln als aussichtslos; Zurückweisung des Individualantrags mangels eines Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Angehörigen zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gegen einen Satz in §2 Abs1 Z9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG).
2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10.353/1985, 11.730/1988). 2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594 aus 1979,, 10.353 aus 1985,, 11.730 aus 1988,).
Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist also, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. VfSlg. 11.369/1987, 13.869/1994, 14.274/1995, 15.390/1998). Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist also, dass die angefochtene Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, also in deren Rechtssphäre eingreift und diese im Falle ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet vergleiche VfSlg. 11.369 aus 1987,, 13.869 aus 1994,, 14.274 aus 1995,, 15.390 aus 1998,).
3. Das NAG regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln für Fremde (vgl. §1 NAG). Normadressat ist daher (nur) ein Fremder, der einen Antrag nach dem NAG stellen kann, nicht aber auch sein Angehöriger, der österreichischer Staatsbürger ist. Da die Einschreiterin somit nicht Normadressat des NAG ist, greift die Bestimmung, deren Anfechtung sie beabsichtigt, nicht in ihre Rechtssphäre ein. 3. Das NAG regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln für Fremde vergleiche §1 NAG). Normadressat ist daher (nur) ein Fremder, der einen Antrag nach dem NAG stellen kann, nicht aber auch sein Angehöriger, der österreichischer Staatsbürger ist. Da die Einschreiterin somit nicht Normadressat des NAG ist, greift die Bestimmung, deren Anfechtung sie beabsichtigt, nicht in ihre Rechtssphäre ein.
4. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines derartigen Antrages zu gewärtigen wäre.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formvoraussetzungen geprüfte - Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Fremdenrecht, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G197.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012