TE Vfgh Beschluss 2011/6/29 A11/11

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Gerichtsentscheidungen bzw fehlerhaften Vorgehens justizieller und verwaltungsbehördlicher Organe; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Klage wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 26. Mai 2011 erstattete der Einschreiter "Klage (Art137 B-VG iVm. Art138 B-VG und Art148 B-VG)" gegen die "Republik Österreich" unter Nennung von Aktenzahlen zu Verfahren bei Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften wegen "Verweigerung der Auszahlung von Ansprüche und die verursachten Schaden als Ergebnis von Ermittlungen, Verhandlungen und Untersuchungen zu den oben genannte Streitfälle in Zusammenhang". Insbesondere Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Leopoldstadt sowie Anwälte der Rechtsanwaltskammer Wien hätten strafbare Handlungen begangen, indem Ansprüche und Beweismittel unterschlagen worden seien, wodurch dem Einschreiter ein Schaden in Höhe von über € 5 Mio. entstanden sei. 1. Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 26. Mai 2011 erstattete der Einschreiter "Klage (Art137 B-VG in Verbindung mit Art138 B-VG und Art148 B-VG)" gegen die "Republik Österreich" unter Nennung von Aktenzahlen zu Verfahren bei Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften wegen "Verweigerung der Auszahlung von Ansprüche und die verursachten Schaden als Ergebnis von Ermittlungen, Verhandlungen und Untersuchungen zu den oben genannte Streitfälle in Zusammenhang". Insbesondere Mitarbeiter des Bezirksgerichtes Leopoldstadt sowie Anwälte der Rechtsanwaltskammer Wien hätten strafbare Handlungen begangen, indem Ansprüche und Beweismittel unterschlagen worden seien, wodurch dem Einschreiter ein Schaden in Höhe von über € 5 Mio. entstanden sei.

2. Weiters beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausdrücklich im Umfang des §64 Abs1 Z1 lit"a, b, c, d, und e", §64 Abs1 "Z 2 und Z5" sowie mit Bezug auf "die Beigebung eine[s] unabhängigen Jurist[en] für Rechtschutz und Menschenrechte nur für Verbesserung des Antrages".

3. Dem Klagevorbringen zu Folge sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen die "Republik Österreich" (richtig: gegen den Bund) - soweit erkennbar - auf fehlerhafte Gerichtsentscheidungen bzw. auf fehlerhaftes Vorgehen justizieller und verwaltungsbehördlicher Organe zurückzuführen. Die Klage knüpft daher an die Tätigkeit von Vollzugsorganen an.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl. zB VfSlg. 13.079/1992, 16.107/2001). 4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen vergleiche zB VfSlg. 13.079 aus 1992,, 16.107 aus 2001,).

5. Die vom Kläger aus dem Handeln von Organen des Gerichts oder der Verwaltung abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind daher im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (vgl. zB VfGH 26.2.2007, A21/06). 5. Die vom Kläger aus dem Handeln von Organen des Gerichts oder der Verwaltung abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind daher im ordentlichen Rechtsweg auszutragen vergleiche zB VfGH 26.2.2007, A21/06).

6. Die - nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen hin geprüfte - Klage war schon deshalb zurückzuweisen.

7. Der weitgehend nicht nachvollziehbare - ebenfalls nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war im begehrten Umfang wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). 7. Der weitgehend nicht nachvollziehbare - ebenfalls nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war im begehrten Umfang wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

8. Auf die vom Einschreiter zudem - "unverbindlich" - in Aussicht gestellte Einbringung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art138 B-VG ist mangels jeglichen Hinweises auf das Vorliegen eines solchen nicht weiter einzugehen.

9. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 9. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Klagen, Amtshaftung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:A11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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