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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art140 Abs7Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Richtigstellung bzw ergänzende Klarstellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nicht zulässig; Spruch des Erkenntnisses zu G105/10 (betr §14 BörseG 1989) entspricht dem Beschluss des VfGH vom 04.03.11. Verfahren zum Entzug der Börsemitgliedschaft betreffend die antragstellende Gesellschaft nicht anhängig. Berichtigung eines Erkenntnisses im Fall von Unklarheiten in der Rechtsanwendung nicht vorgesehen.Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §419 Abs1 ZPO nicht zulässig; Spruch des Erkenntnisses zu G105/10 (betr §14 BörseG 1989) entspricht dem Beschluss des VfGH vom 04.03.11. Verfahren zum Entzug der Börsemitgliedschaft betreffend die antragstellende Gesellschaft nicht anhängig. Berichtigung eines Erkenntnisses im Fall von Unklarheiten in der Rechtsanwendung nicht vorgesehen.
Anträge auf Ergänzung eines Urteiles (§423 Abs1 ZPO) binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Urteiles einzubringen; vorliegender Ergänzungsantrag verspätet. Keine Prüfung, ob das Begehren der antragstellenden Gesellschaft überhaupt Gegenstand einer Ergänzung sein konnte.
Schlagworte
Börsewesen, VfGH / Individualantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G105.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012