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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art18 Abs1, Abs2Leitsatz
Verstoß der Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 über Studienbeiträge gegen das Determinierungsgebot; Berechnung der Studienzeit insbesondere bei Bachelor- und Masterstudien sowie Anwendbarkeit der Studienbeitragsregelung auf außerordentliche Studierende nicht hinreichend klarRechtssatz
Präjudizialität des §2 Abs3 der StudienbeitragsV 2004 (wonach §91 Abs1 UniversitätsG 2002 nur auf ordentliche Studierende anzuwenden ist) im Anlassfall; untrennbarer Zusammenhang des §91 Abs1 UniversitätsG 2002 mit dieser Bestimmung, untrennbarer Zusammenhang der Abs2 bis Abs6 und Abs8 mit Abs1 leg cit.
Aufhebung des §91 Abs1 bis Abs3 und Abs8, Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §91 Abs4 bis Abs6 des UniversitätsG 2002 idF BGBl I 134/2008.Aufhebung des §91 Abs1 bis Abs3 und Abs8, Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §91 Abs4 bis Abs6 des UniversitätsG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2008,.
Entfall der Studienbeitragspflicht auch für Bachelor- und Masterstudien nicht von vornherein vom Gesetzgeber ausgeschlossen; ein solcher Ausschluss wäre auch gleichheitswidrig. Angesichts dessen wäre es aber im Hinblick auf Art18 B-VG erforderlich, dass den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften unmittelbar zu entnehmen ist, ab welchem Zeitpunkt eine Beitragspflicht anzunehmen ist. Wenn der Gesetzestext von einer Studienzeit pro Studienabschnitt spricht, dann lässt er es offen, wie die Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit bei Studien festgestellt werden soll, bei denen weder Studienabschnitte noch für diese eine Studienzeit vorgesehen sind. Bestimmung der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit an Hand anderer Kriterien, etwa auch an der Zahl der erworbenen ECTS-Punkte möglich. Klare gesetzliche Grundlage aber erforderlich (wie zB im StudFG 1992).
Anwendbarkeit des §91 Abs1 UniversitätsG 2002 auf außerordentliche Studierende ebenfalls nicht klar geregelt; Studienzeit auch für diese Studierenden aus den feststellbaren ECTS-Anrechnungspunkten indirekt ableitbar.
Aufhebung des §2 Abs3 der StudienbeitragsV 2004, BGBl II 55/2004 idF BGBl II 3/2009, infolge der Aufhebung des §91 Abs1 UniversitätsG 2002 mangels gesetzlicher Grundlage.Aufhebung des §2 Abs3 der StudienbeitragsV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 3 aus 2009,, infolge der Aufhebung des §91 Abs1 UniversitätsG 2002 mangels gesetzlicher Grundlage.
Setzung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Bestimmungen (29.02.12), um dem Gesetzgeber und in der Folge dem Verordnungsgeber die Möglichkeit einer Neuregelung einzuräumen und gleichzeitig ein Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesbestimmungen während des laufenden Semesters zu verhindern.
Anlassfall B86/10, E v 30.06.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlassfälle B774/10 und B1622/10, beide E v 20.09.11.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen, Verordnungserlassung, Determinierungsgebot, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012