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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallRechtssatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall zu V7/11, E v 30.06.11 (keine Gesetzwidrigkeit des Digitalen Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Eberau idF der 4. Änderung vom 25.09.09, soweit er für bestimmte Grundstücke die Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" und eine "Widmungsbefristung 31.12.2015" festlegt).Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall zu V7/11, E v 30.06.11 (keine Gesetzwidrigkeit des Digitalen Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Eberau in der Fassung der 4. Änderung vom 25.09.09, soweit er für bestimmte Grundstücke die Widmung "Bauland - gemischtes Baugebiet" und eine "Widmungsbefristung 31.12.2015" festlegt).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B162.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011