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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, V7/11, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung LGBl. 23/2007 hatte in seinem Katalog von Baulandwidmungen jedenfalls eine Kategorie, die der Errichtung von Erstaufnahmestellen nicht entgegenstand: Die Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet" hätte der Nutzung eines Gebäudes als Erstaufnahmestelle im Sinne von §59 Asylgesetz nicht widersprochen. Insoweit ist schon deshalb den geltend gemachten Bedenken der Boden entzogen. Selbst eine allfällige Beschränkung der Möglichkeit der Errichtung einer Erstaufnahmestelle auf den zentralen Ortsbereich begegnet unter dem Gesichtpunkt des Gleichheitssatzes keinen Bedenken. Das Burgenländische Raumplanungsgesetz in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 23 aus 2007, hatte in seinem Katalog von Baulandwidmungen jedenfalls eine Kategorie, die der Errichtung von Erstaufnahmestellen nicht entgegenstand: Die Widmung "Bauland-Geschäftsgebiet" hätte der Nutzung eines Gebäudes als Erstaufnahmestelle im Sinne von §59 Asylgesetz nicht widersprochen. Insoweit ist schon deshalb den geltend gemachten Bedenken der Boden entzogen. Selbst eine allfällige Beschränkung der Möglichkeit der Errichtung einer Erstaufnahmestelle auf den zentralen Ortsbereich begegnet unter dem Gesichtpunkt des Gleichheitssatzes keinen Bedenken.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B162.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011