RS Vfgh 2011/6/30 A8/10

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ABGB §1431
EO §39
ZustellG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Rückzahlung einer trotz rechtsunwirksamer Zustellung des Straferkenntnisses zwangsweise eingetriebenen Geldstrafe; Zahlung mangels Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung einer freiwilligen Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld gleichzuhalten

Rechtssatz

Hinsichtlich der auf dem rechtskräftigen Exekutionsbewilligungsbeschluss des Gerichtes beruhenden Kosten kein Wegfall des Rechtsgrundes für die Zahlung.

Im Übrigen Fehlen einer rechtlichen Deckung für die Leistung mangels Zustellung des Straferkenntnisses an den Rechtsvertreter des Klägers. In Kenntnis dieses Zustellmangels ließ der Kläger jedoch die zwangsweise Eintreibung der nicht geschuldeten Zahlung widerstandslos über sich ergehen; keine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß §39 Abs1 Z10 EO erhoben. Fall daher nicht den Vorjudikaten VfSlg 8812/1980 und 16036/2000 gleichzuhalten.Im Übrigen Fehlen einer rechtlichen Deckung für die Leistung mangels Zustellung des Straferkenntnisses an den Rechtsvertreter des Klägers. In Kenntnis dieses Zustellmangels ließ der Kläger jedoch die zwangsweise Eintreibung der nicht geschuldeten Zahlung widerstandslos über sich ergehen; keine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß §39 Abs1 Z10 EO erhoben. Fall daher nicht den Vorjudikaten VfSlg 8812 aus 1980, und 16036 aus 2000, gleichzuhalten.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass im Falle der Zahlung einer nicht geschuldeten Geldstrafe in voller Kenntnis der Nichtschuld der Druck eines Exekutionsverfahrens das Fehlen des Irrtums über das Bestehen dieser Schuld beim Verpflichteten auch dann ersetzt, wenn dieser es nicht nur unterlässt, die Behörde zur Vermeidung eines Exekutionsverfahrens auf den Zustellmangel aufmerksam zu machen, sondern es auch nach Einleitung der Zwangsvollstreckung vermeidet, sich mittels der ihm leicht zu Gebote stehenden und auch nahe liegenden Mittel gegen die zwangsweise Eintreibung der Geldforderung zur Wehr zu setzen, und zwar in der anzunehmenden Absicht, der Behörde die Möglichkeit zu nehmen, den unterlaufenen Zustellmangel noch vor Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung zu sanieren.

Entscheidungstexte

  • A 8/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.06.2011 A 8/10

Schlagworte

VfGH / Klagen, Zivilrecht, Bereicherung, Exekutionsrecht, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Verwaltungsstrafrecht, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:A8.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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