Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Abweisung einer Klage auf Rückzahlung einer trotz rechtsunwirksamer Zustellung des Straferkenntnisses zwangsweise eingetriebenen Geldstrafe; Zahlung mangels Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung einer freiwilligen Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld gleichzuhaltenRechtssatz
Hinsichtlich der auf dem rechtskräftigen Exekutionsbewilligungsbeschluss des Gerichtes beruhenden Kosten kein Wegfall des Rechtsgrundes für die Zahlung.
Im Übrigen Fehlen einer rechtlichen Deckung für die Leistung mangels Zustellung des Straferkenntnisses an den Rechtsvertreter des Klägers. In Kenntnis dieses Zustellmangels ließ der Kläger jedoch die zwangsweise Eintreibung der nicht geschuldeten Zahlung widerstandslos über sich ergehen; keine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß §39 Abs1 Z10 EO erhoben. Fall daher nicht den Vorjudikaten VfSlg 8812/1980 und 16036/2000 gleichzuhalten.Im Übrigen Fehlen einer rechtlichen Deckung für die Leistung mangels Zustellung des Straferkenntnisses an den Rechtsvertreter des Klägers. In Kenntnis dieses Zustellmangels ließ der Kläger jedoch die zwangsweise Eintreibung der nicht geschuldeten Zahlung widerstandslos über sich ergehen; keine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung gemäß §39 Abs1 Z10 EO erhoben. Fall daher nicht den Vorjudikaten VfSlg 8812 aus 1980, und 16036 aus 2000, gleichzuhalten.
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass im Falle der Zahlung einer nicht geschuldeten Geldstrafe in voller Kenntnis der Nichtschuld der Druck eines Exekutionsverfahrens das Fehlen des Irrtums über das Bestehen dieser Schuld beim Verpflichteten auch dann ersetzt, wenn dieser es nicht nur unterlässt, die Behörde zur Vermeidung eines Exekutionsverfahrens auf den Zustellmangel aufmerksam zu machen, sondern es auch nach Einleitung der Zwangsvollstreckung vermeidet, sich mittels der ihm leicht zu Gebote stehenden und auch nahe liegenden Mittel gegen die zwangsweise Eintreibung der Geldforderung zur Wehr zu setzen, und zwar in der anzunehmenden Absicht, der Behörde die Möglichkeit zu nehmen, den unterlaufenen Zustellmangel noch vor Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung zu sanieren.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Zivilrecht, Bereicherung, Exekutionsrecht, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Verwaltungsstrafrecht, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:A8.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012