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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Folge – Interessenabwägung
Festsetzung der Erbschaftssteuer mit 41.238,42 Euro.
Erbschaftssteuer, die dem Antragsteller als Alleinerben nach Frau S aufgrund eines von dieser seinerzeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruches vorgeschrieben wurde. Fraglicher Nachlass war überschuldet. Hinreichende Darlegung des Antragstellers, dass die sofortige Entrichtung der Abgabe vor dem Hintergrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenssituation mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B793.2011Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011