TE Vfgh Beschluss 2011/7/5 B793/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2011
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des MR Dr. W G, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T F, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Mai 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien betreffend Erbschaftssteuer als unbegründet abgewiesen und die Erbschaftssteuer mit 41.238,42 Euro festgesetzt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde wird u. a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um den vorgeschriebenen Erbschaftssteuerbetrag ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes zu leisten. Für die Bezahlung der Erbschaftssteuer müsste er einen Kredit aufnehmen, was jedoch mangels Vermögen zur Besicherung des Kredites kaum möglich sein dürfte. Der Antragsteller beziehe eine Beamtenpension in Höhe von 3.100,00 Euro netto monatlich, verfüge über keinerlei Immobilien, Wertpapiere oder Sparbücher und besitze kein nennenswertes Barvermögen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Bei der strittigen Abgabenschuld handelt es sich um die Erbschaftssteuer, die dem Antragsteller als Alleinerben nach Frau S. aufgrund eines von dieser seinerzeit geltend gemachten Pflichtteilsanspruches vorgeschrieben wurde. Da der fragliche Nachlass überschuldet war und der Antragsteller hinreichend dargetan hat, dass die sofortige Entrichtung der Abgabe vor dem Hintergrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögenssituation mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass bei Abwägung aller berührten Interessen für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B793.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten