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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Keine Behauptung und Belegung, dass die Beschwerdeführerin durch die Streichung eines Schmerzmittels aus dem frei verschreibbaren Bereich des Erstattungskodex in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre (mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Die Behauptung, dass mit diesem Medikament bisher 11% des Gesamtumsatzes "im Schmerzmittelsektor" erwirtschaftet worden sei, lässt mangels Offenlegung näherer konkreter Unternehmenszahlen offen, welche wirtschaftliche Bedeutung ein - im Erfolgsfalle nur vorübergehender - zu erwartender Umsatzrückgang hinsichtlich dieses Schmerzmittels auf das wirtschaftliche Gesamtgefüge des Unternehmens hätte.
Keine Darlegung eines Nachteils für die beschwerdeführende Partei durch die Behauptung, für den Fall des Erfolges in einem handelsgerichtlichen Verfahren werde auch ein Konkurrenzprodukt aus dem Markt ausscheiden, sodass dieser dann insoweit unterversorgt wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B822.2011Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011