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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge – keine Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Auftrag an die beschwerdeführende Gesellschaft zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands in Form einer Dekonsolidierung einer näher genannten Gesellschaft mit Sitz in Dublin und Vorschreibung von Zinsen iHv rund € 58 Mio gem §97 Abs1 Z6 BankwesenG wegen Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen.
Vorbringen betreffend Zinsverlust infolge der Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen. Auch mit dem Hinweis auf die außergewöhnliche Höhe des vorgeschriebenen Betrages wird kein unverhältnismäßiger Nachteil dargetan. Es hätte vielmehr eines substantiierten Vorbringens dazu bedurft, welche besonderen Nachteile sich konkret für die antragstellende Gesellschaft als Folge der (vorläufigen) Entrichtung des vorgeschriebenen Zinsbetrages, für den bilanziell bereits durch Rückstellungsbildung vorgesorgt wurde, ergeben würden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B862.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011