TE Vfgh Beschluss 2011/9/19 G76/11

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GlücksspielG §60 Abs26
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf den Nichtraucherschutz in Casinoräumlichkeiten

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §60 Abs26 Glücksspielgesetz (im Folgenden: GSpG). Dazu führt er Folgendes aus:

"Der Nichtraucherschutz, der im Tabakgesetz festgeschrieben wird, wird dadurch ausgehebelt. Bei Casinobesuchen kann ich nur einem schädlichen Tabakrauch ausgesetzt werden, es gelten ja die Bestimmungen wie in der Gastronomie: Nicht vor Tabakrauch geschützt

bei Gang auf WC, ... durch einen Raucherraum gehen, um zum

Nichtraucherbereich zu gelangen. Wenn ich jetzt Casinoräumlichkeiten aufsuche, bin ich den Folgen des Gesetzes ausgeliefert. Ist ein Umgehungsversuch, um das Tabakgesetz auszuhebeln. Der im Gesetz verankerte Schutz des Nichtrauchers vor der Gefährdung des Passivrauchens in Räumen eines öffentlichen Ortes ist dadurch nicht mehr gewährleistet."

2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist von vorneherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist (vgl. VfSlg. 8009/1977, 14.321/1995, 15.127/1998, 15.665/1999, VfGH 23.6.2010, G36/10). 2. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist von vorneherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist vergleiche VfSlg. 8009 aus 1977,, 14.321 aus 1995,, 15.127 aus 1998,, 15.665 aus 1999,, VfGH 23.6.2010, G36/10).

2.1. §60 Abs26 GSpG lautet:

"Auf Betriebsräumlichkeiten von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14, 21 und 22 finden die Bestimmungen für Gastronomiebetriebe unter der Voraussetzung Anwendung, dass diese Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber oder deren Vertragspartner eine aufrechte Gastgewerberechtigung nach §111 Abs1 der Gewerbeordung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung haben und für die betroffenen Betriebsräumlichkeiten eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung dieser Gewerbeberechtigung vorliegt." "Auf Betriebsräumlichkeiten von Konzessionären oder Bewilligungsinhabern nach den §§5, 14, 21 und 22 finden die Bestimmungen für Gastronomiebetriebe unter der Voraussetzung Anwendung, dass diese Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber oder deren Vertragspartner eine aufrechte Gastgewerberechtigung nach §111 Abs1 der Gewerbeordung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung haben und für die betroffenen Betriebsräumlichkeiten eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung dieser Gewerbeberechtigung vorliegt."

2.2. Normadressaten des §60 Abs26 GSpG sind Konzessionäre oder Bewilligungsinhaber nach den §§5, 14, 21 und 22 leg. cit. (wie etwa Spielbanken), wenn diese oder deren Vertragspartner eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs1 GewO 1994 haben und für die betroffenen Betriebsräumlichkeiten eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung dieser Gewerbeberechtigung vorliegt. Der Antragsteller wird daher als Casinobesucher durch die angefochtene Bestimmung nicht unmittelbar in seiner Rechtsposition berührt.

3. Da der Einschreiter somit die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vorneherein als offenbar aussichtslos.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Glücksspiel, Tabak, Nichtraucherschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G76.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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