Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist einen jährlichen Ruhegenuss idHv € 20.933,88 bezieht. Seinen Angaben zufolge verfügt der Einschreiter weiters über Bargeld iHv € 50,--, Einlagen auf Konten iHv € 600,--. Die Höhe seiner Schulden betrage € 1.000,--.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G62.2011Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011