TE Vfgh Beschluss 2011/9/19 G62/11

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrages "gegen diejenige Bestimmung der StPO, welche das sichere Geleit regelt, glaublich §197 Abs4 wegen inhaltlicher Unbestimmtheit sowie Gleichheitswidrigkeit".

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist einen jährlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 20.933,88 bezieht. Seinen Angaben zufolge verfügt der Einschreiter weiters über Bargeld in Höhe von € 50,--, Einlagen auf Konten in Höhe von € 600,--. Die Höhe seiner Schulden betrage € 1.000,--.

2. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04). 2. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor (vgl. - jeweils den Einschreiter betreffend - VfGH 26.4.2010, G249/09 ua.; 15.12.2010, B1522/10; 21.2.2011, G198/10). Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor vergleiche - jeweils den Einschreiter betreffend - VfGH 26.4.2010, G249/09 ua.; 15.12.2010, B1522/10; 21.2.2011, G198/10).

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. 3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G62.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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