TE Vfgh Beschluss 2011/9/19 B861/11

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §84, §85
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines - wie schon wiederholt zuvor gestellten - Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung eines Gerichtsaktes bzw eines Bescheides der Vollzugskammer eines Gerichtes; kein Verbesserungsauftrag wegen neuerlicher Unterlassung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbst verfasster, kaum lesbarer Eingabe beantragt der in der Justizanstalt Mittersteig angehaltene (bereits durch zahlreiche Eingaben an den Verfassungsgerichtshof in Erscheinung getretene) Einschreiter - unsubstantiiert - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages offenbar iZm der behaupteten Verweigerung der Herstellung von Kopien aufgrund eines Erlasses des BMJ vom 22.3.2002, "GZ 54901/1-V.2") sowie die "Überweisung an den VwGH".

2. Dem Antrag ist weder die Bezug habende Entscheidung angeschlossen, noch liegt ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis bei.

3. Von einem Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO zur Nachbringung des Vermögensbekenntnisses und der Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, sowie zur Behebung weiterer Mängel wurde abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen offenkundig nicht nachzukommen bereit ist (vgl. VfSlg. 11.976/1989). Er hat es einmal mehr unterlassen, ein Vermögensbekenntnis und die anzufechtende Entscheidung vorzulegen, obwohl ihm angesichts seiner vielfachen Anträge an den Verfassungsgerichtshof die Formvorschriften bekannt sein mussten. 3. Von einem Verbesserungsauftrag gemäß §§84, 85 ZPO zur Nachbringung des Vermögensbekenntnisses und der Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, sowie zur Behebung weiterer Mängel wurde abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen offenkundig nicht nachzukommen bereit ist vergleiche VfSlg. 11.976 aus 1989,). Er hat es einmal mehr unterlassen, ein Vermögensbekenntnis und die anzufechtende Entscheidung vorzulegen, obwohl ihm angesichts seiner vielfachen Anträge an den Verfassungsgerichtshof die Formvorschriften bekannt sein mussten.

4. Schließlich muss der Einschreiter aufgrund zahlreicher Zurückweisungen gleichartiger Anträge auch wissen, dass sein Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist (vgl. VfGH 20.9.2010, B532/10 uva.). 4. Schließlich muss der Einschreiter aufgrund zahlreicher Zurückweisungen gleichartiger Anträge auch wissen, dass sein Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist vergleiche VfGH 20.9.2010, B532/10 uva.).

5. Im Sinne des gegenüber dem Einschreiter ergangenen Beschlusses vom 21. Februar 2011, B1600,1601/10, in dem ihm die sofortige Zurückweisung weiterer (offensichtlich mutwilliger) Eingaben der gegenständlichen Art angekündigt wurde, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - ebenso wie jener auf dessen Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof - zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Mutwillensstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B861.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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