Index
10 VerfassungsrechtNorm
AVG §68 Abs4 Z1Leitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde infolge Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; KostenzuspruchSpruch
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid vom 17. August 2011 hat die Bundesministerin für Inneres den beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 31. Mai 2011 gemäß §68 Abs4 Z1 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 zog der Beschwerdeführer - unter Bekanntgabe seines Kostenanpruches - seine Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Zurücknahme, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B854.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012