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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Europäischen Haftbefehl sowie gegen die erfolgte Auslieferung und Anhaltung zu gewärtigenRechtssatz
Es liegen ausschließlich Akte der Gerichtsbarkeit vor; keine Anhaltspunkte für die Annahme des Überschreitens eines richterlichen Befehls oder einer richterlichen Anordnung durch Verwaltungsorgane.
Selbst im Fall eines derartigen Überschreitens durch mit dem Übergabevorgang befasste (österreichische) Verwaltungsorgane (Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs zu gewärtigen, weil keine Beschwerde an den UVS erhoben wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B758.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012