RS Vfgh 2011/9/19 B758/11

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Europäischen Haftbefehl sowie gegen die erfolgte Auslieferung und Anhaltung zu gewärtigen

Rechtssatz

Es liegen ausschließlich Akte der Gerichtsbarkeit vor; keine Anhaltspunkte für die Annahme des Überschreitens eines richterlichen Befehls oder einer richterlichen Anordnung durch Verwaltungsorgane.

Selbst im Fall eines derartigen Überschreitens durch mit dem Übergabevorgang befasste (österreichische) Verwaltungsorgane (Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs zu gewärtigen, weil keine Beschwerde an den UVS erhoben wurde.

Entscheidungstexte

  • B 758/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.09.2011 B 758/11

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B758.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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