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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Europäischen Haftbefehl sowie gegen die erfolgte Auslieferung und Anhaltung zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der in der Justizanstalt St. Pölten angehaltene Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den vom Landesgericht St. Pölten am 24. Februar 2011 gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehl sowie gegen seine idZ am 28. April 2011 via Interpol widerrechtlich erfolgte Auslieferung aus Albanien und nachfolgende Anhaltung (zunächst in Auslieferungshaft, nunmehr angeblich aufgrund eines deutschen Haftbefehls in Untersuchungshaft).
2. Nach den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen wurde der Einschreiter am 28. Februar 2011 aufgrund gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft St. Pölten in Verbindung mit seiner Ausschreibung zur Verhaftung u.a. in Europäischen Drittstaaten von Organen der Interpol Tirana/Albanien wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges und anderer strafbarer Handlungen festgenommen und über Ersuchen der Republik Österreich entsprechend auch von Albanien ratifizierten anzuwendenden europäischen Auslieferungsübereinkommen nach Österreich ausgeliefert. Über den Einschreiter wurde am 1. Mai 2011 vom Landesgericht St. Pölten die Untersuchungshaft verhängt. Zwischenzeitig hat die Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen ihn wegen dieser Tatbestände - rechtswirksam - Anklageschrift eingebracht. Zudem liegt gegen den Einschreiter ein vollstreckbarer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Dresden vor.
3. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996, 18.666/2009; VfGH 30.6.2000, B930/00 ua.). 3. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen vergleiche zB VfSlg. 11.695 aus 1988,, 14.186 aus 1995,, 14.625 aus 1996,, 18.666 aus 2009,; VfGH 30.6.2000, B930/00 ua.).
4. Unter Bedachtnahme auf die beschriebene Vorgangsweise liegen ausschließlich Akte der Gerichtsbarkeit vor. Für die Annahme des Überschreitens eines richterlichen Befehls oder einer richterlichen Anordnung durch Verwaltungsorgane, in welchem Fall von rechtswidrigem verwaltungsbehördlichen Handeln auszugehen wäre (vgl. zB VfSlg. 11.098/1986, 11.524/1987, 12.746/1991, 18.213/2007; VwGH 16.2.2000, 96/01/0233; 21.12.2000, 99/01/0174), bestehen keine Anhaltspunkte. 4. Unter Bedachtnahme auf die beschriebene Vorgangsweise liegen ausschließlich Akte der Gerichtsbarkeit vor. Für die Annahme des Überschreitens eines richterlichen Befehls oder einer richterlichen Anordnung durch Verwaltungsorgane, in welchem Fall von rechtswidrigem verwaltungsbehördlichen Handeln auszugehen wäre vergleiche zB VfSlg. 11.098 aus 1986,, 11.524 aus 1987,, 12.746 aus 1991,, 18.213 aus 2007,; VwGH 16.2.2000, 96/01/0233; 21.12.2000, 99/01/0174), bestehen keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen wäre die intendierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG selbst unter Zugrundelegung eines derartigen (wie dargelegt, keineswegs indizierten) Überschreitens durch mit dem Übergabevorgang befasste (österreichische) Verwaltungsorgane (und damit des Vorliegens einer als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizierenden Maßnahme) wegen Nichterschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG) zurückzuweisen, weil der Einschreiter diesfalls von der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Gebrauch gemacht hätte.
5. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde zu gewärtigen wäre.
6. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen. 6. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B758.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012