TE Vfgh Erkenntnis 2011/9/19 B674/11

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber eines Handelsgewerbes zu verantworten, dass in der Zeit vom 14. bis 16. Oktober 2009 am näher bezeichneten Standort in 6060 Hall in Tirol durch ihn insgesamt fünf Warenautomaten so betriebsbereit aufgestellt und betrieben worden seien, dass Interessenten durch entsprechende Bedienung der Automaten die durch diese angebotenen Leistungen auch erwerben konnten und diese Automaten erfahrungsgemäß hauptsächlich für die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet seien. Die Automaten hätten sich direkt bei einer Schulbushaltestelle befunden, welche vorwiegend von Schülern der unmittelbar angrenzenden Volks- und Hauptschule frequentiert würde. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach §368 iVm §52 Abs1 GewO 1994 und nach §367 Z15 iVm §52 Abs4 GewO 1994 iVm §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde von Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten begangen. 1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber eines Handelsgewerbes zu verantworten, dass in der Zeit vom 14. bis 16. Oktober 2009 am näher bezeichneten Standort in 6060 Hall in Tirol durch ihn insgesamt fünf Warenautomaten so betriebsbereit aufgestellt und betrieben worden seien, dass Interessenten durch entsprechende Bedienung der Automaten die durch diese angebotenen Leistungen auch erwerben konnten und diese Automaten erfahrungsgemäß hauptsächlich für die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet seien. Die Automaten hätten sich direkt bei einer Schulbushaltestelle befunden, welche vorwiegend von Schülern der unmittelbar angrenzenden Volks- und Hauptschule frequentiert würde. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach §368 in Verbindung mit §52 Abs1 GewO 1994 und nach §367 Z15 in Verbindung mit §52 Abs4 GewO 1994 in Verbindung mit §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde von Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten begangen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde von Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, kundgemacht in der Stadtzeitung von Hall in Tirol, Nr. 36/2004 vom 7. Oktober 2004 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Hall in Tirol im Zeitraum vom 8. bis 25. Oktober 2004, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde von Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, kundgemacht in der Stadtzeitung von Hall in Tirol, Nr. 36 aus 2004, vom 7. Oktober 2004 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Hall in Tirol im Zeitraum vom 8. bis 25. Oktober 2004, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

II.römisch zwei.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2011, V34/10, die Wortfolge "Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)" in §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, kundgemacht in der Stadtzeitung von Hall in Tirol, Nr. 36/2004 vom 7. Oktober 2004 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Hall in Tirol im Zeitraum vom 8. bis 25. Oktober 2004, als gesetzwidrig aufgehoben. 1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2011, V34/10, die Wortfolge "Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)" in §1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, kundgemacht in der Stadtzeitung von Hall in Tirol, Nr. 36 aus 2004, vom 7. Oktober 2004 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Hall in Tirol im Zeitraum vom 8. bis 25. Oktober 2004, als gesetzwidrig aufgehoben.

1.2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616 aus 1985,, 10.736 aus 1985,, 10.954 aus 1986,). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687 aus 2005,).

1.3. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 19. September 2011. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 3. Juni 2011 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (auch) die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnungsbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B674.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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