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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Geltendmachung eines weiteren Entlohnungsanspruches in einem Konkursverfahren sowie wegen einer unsachlichen Äußerung gegenüber der Richterin in einem SchriftsatzRechtssatz
Kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; mündliche Verhandlung durchgeführt.
Keine Anzeichen dafür, dass die Unparteilichkeit aller Mitglieder einer Disziplinarbehörde in Frage stünde, weil ein Mitglied dieses Gremiums die dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegende Anzeige erstattet hat (vgl VfSlg 12589/1990).Keine Anzeichen dafür, dass die Unparteilichkeit aller Mitglieder einer Disziplinarbehörde in Frage stünde, weil ein Mitglied dieses Gremiums die dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegende Anzeige erstattet hat vergleiche VfSlg 12589 aus 1990,).
Keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Möglichkeit der Vorbereitung auf die Verhandlung und Gelegenheit, auf die Stellungnahme der Vertreterin der Generalprokuratur während der Verhandlung zu replizieren.
Nicht zu beanstandende Wertung von Ausführungen des Beschwerdeführers für die Motivation zum Abschluss eines Vergleichs als irrelevant; Annahme der Unterzeichnung eines Aktenvermerks durch den Anwalt trotz mangelnden Einverständnisses mit dessen Inhalt nicht nachvollziehbar.
Kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit durch die Annahme der Behörde, die vom Beschwerdeführer gewählte Formulierung unterstelle der Richterin in unsachlicher Weise, den letzten Satz des Aktenvermerks bewusst entgegen dem tatsächlichen Verhandlungsverlauf aufgenommen zu haben.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1457.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012