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27 RechtspflegeNorm
RAO §2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Anrechnung der Tätigkeit bei der ÖBB Immobilienmanagement GmbH als Ersatzzeiten der praktischen VerwendungRechtssatz
Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist anhand des EisenbahnG sowie des Immobilienmanagementvertrages zwischen der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft und der ÖBB Immobilienmanagement GmbH zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die ÖBB Immobilienmanagement GmbH keine Verwaltungsbehörde iSd §2 Abs1 RAO ist und die Tätigkeit der Beschwerdeführerin daher nicht auf die Praxiszeiten für die Ausbildung zum Rechtsanwalt anrechenbar ist (vgl VfSlg 14205/1995, 15598/1999).Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist anhand des EisenbahnG sowie des Immobilienmanagementvertrages zwischen der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft und der ÖBB Immobilienmanagement GmbH zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die ÖBB Immobilienmanagement GmbH keine Verwaltungsbehörde iSd §2 Abs1 RAO ist und die Tätigkeit der Beschwerdeführerin daher nicht auf die Praxiszeiten für die Ausbildung zum Rechtsanwalt anrechenbar ist vergleiche VfSlg 14205 aus 1995,, 15598 aus 1999,).
Schlagworte
Rechtsanwälte, BerufsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1351.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012