TE Vfgh Beschluss 2011/9/19 A6/11

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Veröffentlicht am 19.09.2011
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Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/10 Friedenssicherung

Norm

B-VG Art137 / Allg
EMRK Art6
BDG 1979 §124
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art14
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 124 heute
  2. BDG 1979 § 124 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 124 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 124 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 124 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. BDG 1979 § 124 gültig von 01.09.1988 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage betreffend Schadenersatzansprüche wegen legislativen Unrechts hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen Beamte; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Spruch

I. Die Klage wird zurückgewiesen. römisch eins. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Die klagende Partei ist schuldig, dem beklagten Bund die mit € 3.487,48 bestimmten Kosten zuhanden der Finanzprokuratur binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.römisch zwei. Die klagende Partei ist schuldig, dem beklagten Bund die mit € 3.487,48 bestimmten Kosten zuhanden der Finanzprokuratur binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

I. Sachverhalt, Vorbringen und bisheriges Verfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Vorbringen und bisheriges Verfahren

1. Mit der vorliegenden Klage vom 12. April 2011 gemäß Art137 B-VG macht der Kläger näher bezifferte Ansprüche gegen die Republik Österreich (gemeint wohl: den Bund) geltend.

Begründend wird in der Klage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Mein Klagsanspruch gründet sich auf den obgenannten UN-Pakt (CCPR), BGBl. Nr. 591/1978, samt Fakultativprotokoll BGBl. 105/1988 und das Wiener Vertragsrechtsübereinkommen BGB[l]. 40/1980. Der vorgenannte UN-Pakt ist mit Beschluss des Nationalrates als Staatsvertrag samt Vorbehalte genehmigt worden und sollte im Sinne des Art50 Abs2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen erfüllt werden. "Mein Klagsanspruch gründet sich auf den obgenannten UN-Pakt (CCPR), Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,, samt Fakultativprotokoll Bundesgesetzblatt 105 aus 1988, und das Wiener Vertragsrechtsübereinkommen BGB[l]. 40 aus 1980,. Der vorgenannte UN-Pakt ist mit Beschluss des Nationalrates als Staatsvertrag samt Vorbehalte genehmigt worden und sollte im Sinne des Art50 Abs2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen erfüllt werden.

Die […] Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.5.2008, 1Ob 8/08w war verfehlt, da entgegen der Meinung des OGH die "views" des UN-Menschenrechtsausschusses nicht unverbindlich sind. Dies deshalb, da mangels Ausführung des Erfüllungsvorbehaltes nach Art50 Abs2 B-VG der obige UN-Pakt in Österreich unmittelbar anzuwenden ist. Dies wurde vom Nationalrat durch die Ratifizierung zum CCPR klargestellt: dieser UN-Pakt ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich.

Der Österreichische Gesetzgeber hat bis heute keine Durchführungsgesetze zum CCPR samt Fakultativprotokoll erlassen. Offensichtlich wurde diese Vorgangsweise vom Parlament nicht für notwendig gehalten, da dieser UN-Pakt direkter Bestandteil des Bundesrechtes ist. Nach Art26 und 27 Wiener Vertragsrechtskonvention ist dieser UN-Pakt als Staatsvertrag von Österreich nach Treu und Glauben zu erfüllen. Fehlt eine bundesgesetzliche Durchführungsregelung zu einem Staatsvertrag, so ist dieser unmittelbar anwendbar (VfGH-Präsident Dr. Gerhar[t] Holzinger im Standard vom 12.2.2012 [gemeint wohl: 13./14.2.2010]). Demgemäß besteht mein Klagsanspruch zu Recht."

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Klage nicht zuständig:

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 17.897/2006 ausgesprochen hat, ist weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten (zur EMRK vgl. VfSlg. 17.002/2003). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 17.897 aus 2006, ausgesprochen hat, ist weder aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher unmittelbar abzuleiten (zur EMRK vergleiche VfSlg. 17.002 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Klage ist daher ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

2. Die der beklagten Partei gebührenden Kosten waren gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach TP3C iVm §23 Abs6 RATG (doppelter Einheitssatz) zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind 50 vH Einheitssatz (§23 Abs6 RATG) enthalten. 2. Die der beklagten Partei gebührenden Kosten waren gemäß §41 in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach TP3C in Verbindung mit §23 Abs6 RATG (doppelter Einheitssatz) zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind 50 vH Einheitssatz (§23 Abs6 RATG) enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht, VfGH / Verfahrenshilfe, Dienstrecht, Disziplinarrecht, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:A6.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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