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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Bekämpfung von Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers und in diesem Zusammenhang ergangenen Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit als aussichtslosRechtssatz
Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers fallen als Akte der Privatwirtschaftsverwaltung in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit; keine Zuständigkeit des VfGH zur Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit; Zurückweisung zu gewärtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Jugendfürsorge, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G93.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012