TE Vfgh Beschluss 2011/9/20 G93/11

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Veröffentlicht am 20.09.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Bekämpfung von Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers und in diesem Zusammenhang ergangenen Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt in ihrer als "Individualantrag" bezeichneten Eingabe, der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung von bestimmten Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers und in diesem Zusammenhang ergangenen Akten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers Akte der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. VfSlg. 18.154/2007 und 11.492/1987) und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weder Art140 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 14.735/1997; VfGH vom 3.10.2005, B1071/05). Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung eines allenfalls erhobenen Antrages wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers Akte der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche VfSlg. 18.154 aus 2007, und 11.492 aus 1987,) und fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weder Art140 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund eines an ihn gerichteten Antrages zu überprüfen vergleiche zB VfSlg. 14.735 aus 1997,; VfGH vom 3.10.2005, B1071/05). Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung eines allenfalls erhobenen Antrages wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Jugendfürsorge, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G93.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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