RS Vfgh 2011/9/20 B760/11

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Veröffentlicht am 20.09.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §60, §61 Z4, §66

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen im Inland aufgewachsenen und hier rechtmäßig niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen; keine fremdenrechtlich relevante strafrechtliche Verurteilung, grobe Verkennung der Rechtslage; keine verfassungskonforme Interessenabwägung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Rechtssatz

Gegenüber dem in Österreich geborenen, im Inland aufgewachsenen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassenen Beschwerdeführer wurde nie eine strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen, die eine Anwendung der Ausnahmeregelung des §61 Z4 FremdenpolizeiG 2005 idF vor dem FremdenrechtsänderungsG 2011 (Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen oder Verwirklichung bestimmter Tatbestände iSd §60 Abs2 FremdenpolizeiG) rechtfertigen würde. Keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des §60 Abs4 FremdenpolizeiG (Gleichsetzung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit einer Strafe) auch auf die explizite Ausnahmebestimmung des §61 Z4 leg cit, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes daher gesetzlich nicht gedeckt.Gegenüber dem in Österreich geborenen, im Inland aufgewachsenen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassenen Beschwerdeführer wurde nie eine strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen, die eine Anwendung der Ausnahmeregelung des §61 Z4 FremdenpolizeiG 2005 in der Fassung vor dem FremdenrechtsänderungsG 2011 (Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen oder Verwirklichung bestimmter Tatbestände iSd §60 Abs2 FremdenpolizeiG) rechtfertigen würde. Keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des §60 Abs4 FremdenpolizeiG (Gleichsetzung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit einer Strafe) auch auf die explizite Ausnahmebestimmung des §61 Z4 leg cit, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes daher gesetzlich nicht gedeckt.

Weiters keine Berücksichtigung maßgeblicher Punkte bei der Interessenabwägung iSd Art8 EMRK: psychisches Krankheitsbild des Beschwerdeführers (paranoide Schizophrenie), höhere Schutzwürdigkeit seines im Bundesgebiet entfalteten Privatlebens, keine ersichtlichen Bindungen zum Heimatstaat, Rechtsprechung des EGMR betr die Zulässigkeit einer Ausreiseverpflichtung (EGMR 23.06.08, Fall Maslov, Appl 1638/03; 12.01.10, Fall A W Khan, Appl 47486/06).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B760.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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