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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist einen jährlichen Ruhegenuss idHv € 26.638,36 bezieht. Ferner verfügt er seinen Angaben zufolge über Einlagen auf Konten iHv € 211,81, zwei Lebensversicherungen (mit einer Versicherungssumme von insgesamt € 95.800,--), eine Rechtsschutzversicherung (mit einer Versicherungssumme von € 90.000,--), eine fällige Forderung iHv € 2 Mio gegen die Finanzprokuratur und Schulden (Darlehen) iHv ca € 1 Mio.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B555.2011Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011