TE Vfgh Beschluss 2011/9/20 B1712/10

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Veröffentlicht am 20.09.2011
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Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §68
WirtschaftskammerG 1998 §43, §45, §73
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen im Zuge von Wirtschaftskammer-Wahlen ergangenen wahlbehördlichen Bescheid betreffend Streichung eines türkischen Kandidaten von einem Wahlvorschlag; Wahlen zur Fachgruppentagung als Wahlen zu einem satzungsgebenden Organ anfechtbar; Eingabe bei Deutung auch als Wahlanfechtung verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt

1. Am 1. und 2. März 2010 fanden in Vorarlberg die Wirtschaftskammer-Wahlen 2010 statt. Die wahlwerbende Gruppe "Grüne Wirtschaft Vorarlberg" hat mit Datum vom 14. Jänner 2010 einen Wahlvorschlag für die Fachgruppe der Finanzdienstleister (Fachgruppe 702) eingebracht. Der Wahlvorschlag enthielt unter anderen einen türkischen Staatsangehörigen als Kandidat um ein Mandat in der Fachgruppe der Finanzdienstleister. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2010 wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe "Grüne Wirtschaft Vorarlberg" mitgeteilt, dass der Bewerber nicht über das passive Wahlrecht verfüge und daher vom Wahlvorschlag zu streichen sei. Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses beeinspruchte die wahlwerbende Gruppe mit Schriftsatz vom 12. März 2010 bei der Hauptwahlkommission Vorarlberg die Wahl zur Fachgruppe der Finanzdienstleister gemäß §98 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I 103/1998 idF BGBl. I 2/2008 (im Folgenden: WKG 1998), und führte begründend aus, dass der Bewerber zu Unrecht vom Wahlvorschlag gestrichen worden sei, weil er in den vergangenen Jahren bereits gewähltes Mitglied der Fachgruppe der Finanzdienstleister gewesen sei. Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 wurde der Einspruch von der Hauptwahlkommission Vorarlberg mit der Begründung abgewiesen, dass dem Bewerber aufgrund seiner türkischen Staatsbürgerschaft das passive Wahlrecht nicht zukomme. Das passive Wahlrecht komme gemäß §73 Abs7 Z1 WKG 1998 nur österreichischen Staatsbürgern, EWR-Bürgern bzw. jenen Staatsbürgern zu, die im Falle der Gegenseitigkeit iSd §73 Abs8 WGK 1998 wie österreichische Staatsbürger zu behandeln seien. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 abgewiesen und die Entscheidung der Hauptwahlkommission Vorarlberg vollinhaltlich bestätigt. Der Bescheid wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe am 2. November 2010 zugestellt. 1. Am 1. und 2. März 2010 fanden in Vorarlberg die Wirtschaftskammer-Wahlen 2010 statt. Die wahlwerbende Gruppe "Grüne Wirtschaft Vorarlberg" hat mit Datum vom 14. Jänner 2010 einen Wahlvorschlag für die Fachgruppe der Finanzdienstleister (Fachgruppe 702) eingebracht. Der Wahlvorschlag enthielt unter anderen einen türkischen Staatsangehörigen als Kandidat um ein Mandat in der Fachgruppe der Finanzdienstleister. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2010 wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe "Grüne Wirtschaft Vorarlberg" mitgeteilt, dass der Bewerber nicht über das passive Wahlrecht verfüge und daher vom Wahlvorschlag zu streichen sei. Nach Verlautbarung des Wahlergebnisses beeinspruchte die wahlwerbende Gruppe mit Schriftsatz vom 12. März 2010 bei der Hauptwahlkommission Vorarlberg die Wahl zur Fachgruppe der Finanzdienstleister gemäß §98 Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, (im Folgenden: WKG 1998), und führte begründend aus, dass der Bewerber zu Unrecht vom Wahlvorschlag gestrichen worden sei, weil er in den vergangenen Jahren bereits gewähltes Mitglied der Fachgruppe der Finanzdienstleister gewesen sei. Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 wurde der Einspruch von der Hauptwahlkommission Vorarlberg mit der Begründung abgewiesen, dass dem Bewerber aufgrund seiner türkischen Staatsbürgerschaft das passive Wahlrecht nicht zukomme. Das passive Wahlrecht komme gemäß §73 Abs7 Z1 WKG 1998 nur österreichischen Staatsbürgern, EWR-Bürgern bzw. jenen Staatsbürgern zu, die im Falle der Gegenseitigkeit iSd §73 Abs8 WGK 1998 wie österreichische Staatsbürger zu behandeln seien. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wurde mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 abgewiesen und die Entscheidung der Hauptwahlkommission Vorarlberg vollinhaltlich bestätigt. Der Bescheid wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe am 2. November 2010 zugestellt.

2. Am 16. Dezember 2010 langte beim Verfassungsgerichtshof ein am 14. Dezember 2010 zur Post gegebener, als "Beschwerde gem Art144 B-VG" bezeichneter Schriftsatz ein, in dem die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

2. Mit dem Vorbringen, dass eine Anfechtung der Wahl zur Fachgruppe nach Art141 Abs1 lita B-VG nicht möglich sei, da die Fachgruppe - wie aus den ihr gemäß §43 Abs3 WKG 1998 zugewiesenen Aufgaben zu schließen sei - kein satzungsgebendes Organ sei, ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Gemäß §45 Abs4 WKG 1998 wird mit der Wahl zu einem Mitglied der Fachgruppe die Mitgliedschaft in der Fachgruppentagung begründet. Damit erfolgt bei den Wirtschaftskammer-Wahlen nicht nur die Wahl zur Fachgruppe, sondern auch zur Fachgruppentagung. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.164/2001 betreffend die Wirtschaftskammer-Wahlen 2000 in Wien - zur insofern unveränderten Rechtslage - festgestellt hat, sind Wahlen zur Fachgruppentagung "[...] im Bereich der Fachorganisationen der Wirtschaftskammern als Wahlen zu einem satzungsgebenden Organ anzusehen und daher nach Art141 Abs1 lita B-VG vor dem VfGH anfechtbar." 2. Mit dem Vorbringen, dass eine Anfechtung der Wahl zur Fachgruppe nach Art141 Abs1 lita B-VG nicht möglich sei, da die Fachgruppe - wie aus den ihr gemäß §43 Abs3 WKG 1998 zugewiesenen Aufgaben zu schließen sei - kein satzungsgebendes Organ sei, ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Gemäß §45 Abs4 WKG 1998 wird mit der Wahl zu einem Mitglied der Fachgruppe die Mitgliedschaft in der Fachgruppentagung begründet. Damit erfolgt bei den Wirtschaftskammer-Wahlen nicht nur die Wahl zur Fachgruppe, sondern auch zur Fachgruppentagung. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 16.164 aus 2001, betreffend die Wirtschaftskammer-Wahlen 2000 in Wien - zur insofern unveränderten Rechtslage - festgestellt hat, sind Wahlen zur Fachgruppentagung "[...] im Bereich der Fachorganisationen der Wirtschaftskammern als Wahlen zu einem satzungsgebenden Organ anzusehen und daher nach Art141 Abs1 lita B-VG vor dem VfGH anfechtbar."

3. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz - wie im vorliegenden Fall - ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

4. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich der von der wahlwerbenden Gruppe am 14. Dezember 2010 zur Post gegebene Schriftsatz - selbst wenn man diesen auch als Wahlanfechtung iSd Art141 B-VG deutete - jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG, gerechnet ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (2. November 2010), bereits abgelaufen war (vgl. VfSlg. 16.164/2001, 14.254/1995). 4. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich der von der wahlwerbenden Gruppe am 14. Dezember 2010 zur Post gegebene Schriftsatz - selbst wenn man diesen auch als Wahlanfechtung iSd Art141 B-VG deutete - jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG, gerechnet ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (2. November 2010), bereits abgelaufen war vergleiche VfSlg. 16.164 aus 2001,, 14.254 aus 1995,).

5. Zur Anfechtung von - wie oben dargestellt hier vorliegenden - Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen vor dem Verfassungsgerichtshof steht im Übrigen ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist demnach nicht berufen, aufgrund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu entscheiden (vgl. VfSlg. 16.164/2001, 8973/1980, 9161/1981, 12.532/1990 ua.). 5. Zur Anfechtung von - wie oben dargestellt hier vorliegenden - Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen vor dem Verfassungsgerichtshof steht im Übrigen ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht vergleiche §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist demnach nicht berufen, aufgrund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu entscheiden vergleiche VfSlg. 16.164 aus 2001,, 8973 aus 1980,, 9161 aus 1981,, 12.532 aus 1990, ua.).

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Wirtschaftskammern, Wahlen, berufliche Vertretungen, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1712.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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