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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §62 Abs1Leitsatz
Unzulässigkeit weiterer Gesetzesprüfungsanträge eines Gerichtes betreffend die Regelung der ZPO über gerichtliche Kostenentscheidungen mangels eines AufhebungsantragsRechtssatz
Zurückweisung der Anträge, der VfGH möge aussprechen, dass das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a dritter Satz ZPO idF des BudgetbegleitG 2011 verfassungswidrig ist.Zurückweisung der Anträge, der VfGH möge aussprechen, dass das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a dritter Satz ZPO in der Fassung des BudgetbegleitG 2011 verfassungswidrig ist.
Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Zivilprozess, ProzesskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G55.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012