TE Vfgh Beschluss 2011/9/21 G55/11 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2011
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §62 Abs1
ZPO §54 Abs1a idF BudgetbegleitG 2011
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Unzulässigkeit weiterer Gesetzesprüfungsanträge eines Gerichtes betreffend die Regelung der ZPO über gerichtliche Kostenentscheidungen mangels eines Aufhebungsantrags

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das Landesgericht Innsbruck stellte aus Anlass von zwei bei ihm anhängigen Verfahren die zu G55/11 und G67/11 protokollierten Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, "dass das Wort 'ungeprüft' in §54 Abs1a dritter Satz ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I Nr. 111/2010, verfassungswidrig ist". 1. Das Landesgericht Innsbruck stellte aus Anlass von zwei bei ihm anhängigen Verfahren die zu G55/11 und G67/11 protokollierten Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, "dass das Wort 'ungeprüft' in §54 Abs1a dritter Satz ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, verfassungswidrig ist".

1.1. Dem zu G55/11 protokollierten Antrag liegt ein Rekursverfahren gegen die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene Kostenentscheidung zu Grunde. Zum Sachverhalt führt das antragstellende Gericht aus, das Erstgericht habe nicht die gesamten im Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei geltend gemachten Kosten zugesprochen, obwohl die unterliegende Partei keine Einwendungen gemäß §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 erhoben habe. Nach dieser Bestimmung habe das Gericht mangels Einwendungen die Kostennote ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. 1.1. Dem zu G55/11 protokollierten Antrag liegt ein Rekursverfahren gegen die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene Kostenentscheidung zu Grunde. Zum Sachverhalt führt das antragstellende Gericht aus, das Erstgericht habe nicht die gesamten im Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei geltend gemachten Kosten zugesprochen, obwohl die unterliegende Partei keine Einwendungen gemäß §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 erhoben habe. Nach dieser Bestimmung habe das Gericht mangels Einwendungen die Kostennote ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

1.2. Zum Sachverhalt des zu G67/11 zu Grunde liegenden Verfahrens führt das antragstellende Gericht aus, dass das Bezirksgericht Reutte als Erstgericht in einem Verfahren wegen Zahlung aus einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 14. März 2011 der Klagsforderung stattgegeben und die beklagten Parteien zum Ersatz der Kosten verpflichtet habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Mai 2011 sei der Nichtigkeitsberufung der beklagten Parteien Folge gegeben und die Klage als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Änderung der Entscheidung in der Hauptsache bewirke auch eine Änderung der Kostenentscheidung erster Instanz. Auf Grund des Umstandes, dass gegen die Kostenentscheidung erster Instanz von den Parteien keine Einwendungen erhoben worden seien, sei das Berufungsgericht gemäß §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 an die vorgelegten Kostennoten gebunden. Da jedoch zwei Positionen im Kostenverzeichnis der klagenden Partei zu vorprozessualen Kosten nicht belegt seien, sei es für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, ob bzw. in welcher Höhe diese vorprozessualen Kosten entstanden seien. 1.2. Zum Sachverhalt des zu G67/11 zu Grunde liegenden Verfahrens führt das antragstellende Gericht aus, dass das Bezirksgericht Reutte als Erstgericht in einem Verfahren wegen Zahlung aus einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 14. März 2011 der Klagsforderung stattgegeben und die beklagten Parteien zum Ersatz der Kosten verpflichtet habe. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Mai 2011 sei der Nichtigkeitsberufung der beklagten Parteien Folge gegeben und die Klage als unzulässig zurückgewiesen worden. Die Änderung der Entscheidung in der Hauptsache bewirke auch eine Änderung der Kostenentscheidung erster Instanz. Auf Grund des Umstandes, dass gegen die Kostenentscheidung erster Instanz von den Parteien keine Einwendungen erhoben worden seien, sei das Berufungsgericht gemäß §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 an die vorgelegten Kostennoten gebunden. Da jedoch zwei Positionen im Kostenverzeichnis der klagenden Partei zu vorprozessualen Kosten nicht belegt seien, sei es für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, ob bzw. in welcher Höhe diese vorprozessualen Kosten entstanden seien.

2. Das Landesgericht Innsbruck bringt vor, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2010, G280/09, zu §54 Abs1a ZPO idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 ausgesprochen, die Bindung des Gerichtes an das Kostenverzeichnis sei unsachlich, wenn es durch den Verfahrensgegner unbeeinsprucht bliebe. Der Wortlaut der Bestimmung könne aber so verstanden werden, dass das Kostenverzeichnis nur die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilde, das Gericht aber Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten korrigieren könne. Eine gegenteilige Auslegung würde zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen. 2. Das Landesgericht Innsbruck bringt vor, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2010, G280/09, zu §54 Abs1a ZPO in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 ausgesprochen, die Bindung des Gerichtes an das Kostenverzeichnis sei unsachlich, wenn es durch den Verfahrensgegner unbeeinsprucht bliebe. Der Wortlaut der Bestimmung könne aber so verstanden werden, dass das Kostenverzeichnis nur die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilde, das Gericht aber Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten korrigieren könne. Eine gegenteilige Auslegung würde zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen.

Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes führe die vom Gesetzgeber mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Änderung des §54 Abs1a ZPO, nämlich die Einfügung des Wortes "ungeprüft", zu genau jenem vom Verfassungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis für verfassungswidrig befundenen Ergebnis.

3. Die Bundesregierung bestreitet die Zulässigkeit der Anträge.

4. Der Rekurswerber wie auch der Rekursgegner erstatteten in dem zu G55/11 protokollierten Verfahren jeweils eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Landesgerichtes Innsbruck entgegentraten.

5. §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 52/2009, lautete: 5. §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, lautete:

"§. 54.

  1. (1a)Absatz eins a,Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Auf diese Frist hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss. Soweit der Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen."

Gemäß Art38 Z2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, wurde §54 Abs1a ZPO wie folgt geändert: Gemäß Art38 Z2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, wurde §54 Abs1a ZPO wie folgt geändert:

"Artikel 38

Änderung der Zivilprozessordnung

1. [...]

2. [...]

a) Der dritte Satz wird aufgehoben.

b) Im bisherigen vierten und nunmehr dritten Satz wird nach den Worten 'Soweit der' die Wortfolge 'durch einen Rechtsanwalt vertretene' und nach dem Wort 'diese' das Wort 'ungeprüft' eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

'Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.' "

§54 Abs1a ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 111/2010, lautet daher wie folgt (das angefochtene Wort ist hervorgehoben): §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet daher wie folgt (das angefochtene Wort ist hervorgehoben):

"§. 54.

  1. (1a)Absatz eins a,Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt."

Art 39 Abs10a des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, lautet auszugsweise: Artikel 39, Abs10a des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet auszugsweise:

"Artikel 39

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,[...] (10)

  1. (10a)Absatz 10 a,Art38 Z2 litc (§54 Abs1a letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt.

  1. (11)Absatz 11,[...] (13)"

6. Die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge sind unzulässig: 6. Die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge sind unzulässig:

Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag, ein - geltendes - Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Dabei handelt es sich um ein Essentiale des Gesetzesprüfungsantrages. Die vorliegenden Anträge enthalten hingegen nur das an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Begehren, dieser möge die Verfassungswidrigkeit des Wortes "ungeprüft" in §54 Abs1a dritter Satz ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, aussprechen; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet jedoch an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl. VfSlg. 11.137/1986, 11.969/1989, 12.593/1990, 13.472/1993, 16.530/2002). Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag, ein - geltendes - Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, begehren, dass das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Dabei handelt es sich um ein Essentiale des Gesetzesprüfungsantrages. Die vorliegenden Anträge enthalten hingegen nur das an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Begehren, dieser möge die Verfassungswidrigkeit des Wortes "ungeprüft" in §54 Abs1a dritter Satz ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, aussprechen; ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet jedoch an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel vergleiche VfSlg. 11.137 aus 1986,, 11.969 aus 1989,, 12.593 aus 1990,, 13.472 aus 1993,, 16.530 aus 2002,).

Die Anträge waren schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

7. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Zivilprozess, Prozesskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G55.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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