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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Systemnutzungstarife-Verordnungen 2006 und 2010 mangels gesetzlicher Grundlage infolge Anlassfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Festlegung von Systemnutzungstarifen im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz; Zurückweisung weiterer Gerichtsanträge wegen entschiedener SacheRechtssatz
Aufhebung der SNT-VO 2006 idF der am 28.12.06 verlautbarten Änderung, der SNT-VO 2006-Novelle 2008 und der SNT-VO 2006-Novelle 2009, weiters der SNT-VO 2010 sowie der SNT-VO 2010 idF der SNT-VO 2010-Novelle 2011.Aufhebung der SNT-VO 2006 in der Fassung der am 28.12.06 verlautbarten Änderung, der SNT-VO 2006-Novelle 2008 und der SNT-VO 2006-Novelle 2009, weiters der SNT-VO 2010 sowie der SNT-VO 2010 in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011.
Wirkung der Aufhebung einer als verfassungswidrig befundenen Gesetzesvorschrift (auch) auf eine Verordnungsprüfungssache als Anlassfall; bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung keine Bedachtnahme mehr auf die ihr zugrunde gelegte Gesetzesbestimmung; Anlassfallwirkung auch für die dem Anlassfall im engeren Sinn gleichzuhaltenden Fälle (Quasi-Anlassfälle). Geltung der Anlassfallregelung auch im Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes.
Mit E v 21.06.11, G3/11 ua, Feststellung der Verfassungswidrigkeit ua des §25 Abs4 ElWOG. Damit fehlt eine unabdingbare Grundlage dafür, bestimmte Unternehmen am Elektrizitätsmarkt (seien es Netzbetreiber, Einspeiser oder Entnehmer) zur Leistung von Systemnutzungstarifen zu verpflichten. Ohne die "Generalklausel" des Abs4 bleibt die gesetzliche Regelung der Adressaten einer Systemnutzungstarifverordnung völlig lückenhaft und damit jede dieser Verordnungen ohne gesetzliche Grundlage.
Daher Aufhebung der Verordnungen zur Gänze gem Art139 Abs3 lita B-VG; Aufhebung auch mittlerweile außer Kraft getretener, mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung stehender Verordnungen (kein Ausspruch gem Art139 Abs4 B-VG).
Ausdehnung der Anlassfallwirkung gem Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG auf näher bezeichnete, bei Gerichten anhängige Verfahren.
G78/11, V67/11 ua, B v 27.09.11: Zurückweisung der Gerichtsanträge in diesen Verfahren sowie eines Antrags betr §25 ElWOG wegen entschiedener Sache.
V114/11, B v 29.11.11, und V127/11, B v 15.12.11, V2/12, B v 27.02.12: Zurückweisung weiterer Gerichtsanträge wegen entschiedener Sache.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V59.2009Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012