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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geänderten Regelung der ZPO über gerichtliche Kostenentscheidungen; ungeprüfte Zugrundelegung des Kostenverzeichnisses bei anwaltlich vertretenen Parteien; verfassungskonforme Auslegung auf Grund der unmissverständlichen Formulierung nicht mehr möglichRechtssatz
Aufhebung des Wortes "ungeprüft" im dritten Satz des §54 Abs1a ZPO idF BGBl I 111/2010.Aufhebung des Wortes "ungeprüft" im dritten Satz des §54 Abs1a ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,.
Denkmögliche Anwendung der angefochtenen Bestimmung durch die Erstgerichte in den Anlassverfahren; lediglich für den letzten Satz des §54 Abs1a ZPO gem der Übergangsbestimmung des Art39 Abs10a BudgetbegleitG 2011 vorgesehen, dass dieser Satz nur in Verfahren anzuwenden ist, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31.12.10 liegt.
Durch die Einfügung des Wortes "ungeprüft" ist es dem Gericht verwehrt, jegliche Fehler eines nicht beeinspruchten Kostenverzeichnisses aufzugreifen (vgl G280/09, E v 03.12.10). Regelung trotz Einschränkung des Anwendungsbereiches auf anwaltlich vertretene Parteien sachlich nicht gerechtfertigt; Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Kostenverzeichnis auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.Durch die Einfügung des Wortes "ungeprüft" ist es dem Gericht verwehrt, jegliche Fehler eines nicht beeinspruchten Kostenverzeichnisses aufzugreifen vergleiche G280/09, E v 03.12.10). Regelung trotz Einschränkung des Anwendungsbereiches auf anwaltlich vertretene Parteien sachlich nicht gerechtfertigt; Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Kostenverzeichnis auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.
Verfassungskonforme Interpretation auf Grund der unmissverständlichen Bedeutung des Wortes "ungeprüft" nicht mehr möglich.
Zurückweisung der zu G101/11 und G102/11 protokollierten, erst am 01. bzw 06.09.11 eingelangten Anträge wegen entschiedener Sache; formelle Einbeziehung dieser Anträge in das Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich.
Ausspruch gem Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG, dass das aufgehobene Wort nicht mehr anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, Prozesskosten, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G84.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012