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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18, §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung; keine Beseitigung eines nicht verbesserungsfähigen Mangels im Wege der Wiedereinsetzung, hier Vorlage eines falschen BescheidesSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 4. März 2011 eingelangter Beschwerde begehrte der Einschreiter die Aufhebung eines Bescheides der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 2011 wegen Verletzung näher genannter verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte. Der der Beschwerde beigelegten Kopie des angefochtenen Bescheides fehlte die Seite 2. Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. April 2011 wurde der Einschreiter aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den vollständigen Bescheid gemäß §82 Abs3 VfGG der Beschwerde in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln. Da diese Frist ungenützt verstrich, weil der Einschreiter (wiederum) lediglich eine unvollständige, der Seite 2 mangelnde Bescheidkopie vorgelegt hatte, wurde die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse mit Beschluss vom 9. Juni 2011 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Einschreiter nachweislich am 15. Juli 2011 zugestellt.
2. Mit am 27. Juli 2011 beim Verfassungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz begehrt der Einschreiter nunmehr - unter Vorlage des vollständigen Bescheides - die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage des vollständigen Bescheides der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Jänner 2011. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, dass die Versäumung der Übersendung der Seite 2 des Bescheides auf kein Verschulden, sondern im schlechtesten Fall auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen sei. Das Fehlen der Seite 2 sei unerklärlich. Die Einvernahme der Sachbearbeiterin des Sekretariats des rechtsfreundlichen Vertreters werde angeboten.
3. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor: Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (s. VfSlg. 16.420/2002, 15.119/1998 mwN). Die vom Antragsteller vorgenommene Verbesserung war nicht vollständig (s. Punkt 1.). Dieser nicht verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (vgl. VfSlg. 16.420/2002, 18.772/2009). 3. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor: Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung, zulässig. Ist die Parteihandlung zwar vorgenommen worden, weist sie aber einen Mangel auf, so kann dieser Mangel nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden (s. VfSlg. 16.420 aus 2002,, 15.119 aus 1998, mwN). Die vom Antragsteller vorgenommene Verbesserung war nicht vollständig (s. Punkt 1.). Dieser nicht verbesserungsfähige Mangel kann nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden vergleiche VfSlg. 16.420 aus 2002,, 18.772 aus 2009,).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (§35 VfGG iVm §§146 ff ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (§35 VfGG in Verbindung mit §§146 ff ZPO).
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B323.2011Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011