RS Vwgh 2005/3/31 2004/15/0089

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs1;
BAO §245 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem letzten Satz die Berufungsfrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt. Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, fehlt aber dieses wesentliche Bescheidmerkmal der Begründung, so wird trotzdem die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Der Bescheidadressat kann aber innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 245 Abs. 2 BAO stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150089.X01

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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