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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes mangels Ablehnung der Zuständigkeit durch eine BehördeRechtssatz
Zurückweisung des Antrags einer vom Vorhaben einer ÖBB-Strecke betroffenen Gemeinde auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Unabhängigen Umweltsenat.
Weder hat der Unabhängige Umweltsenat einen Bescheid erlassen, mit dem er seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung abgelehnt hätte, noch ist eine formlose, dh nicht bescheidförmige Ablehnung erfolgt.
Auch aus dem E v 05.10.11, B823/11, (Aufhebung des Wiedereinsetzungsbescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist keine Ablehnung der Zuständigkeit des Unabhängigen Umweltsenates ableitbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Umweltschutz, UmweltverträglichkeitsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:KI3.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012