TE Vfgh Beschluss 2011/11/28 G121/11

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Veröffentlicht am 28.11.2011
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §177, §177a
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 177 heute
  2. ABGB § 177 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 177 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 177 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung von Regelungen betreffend die Obsorge nach der Scheidung unzulässig

Spruch

              Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.römisch eins.

              1. Mit seinem auf Art140 B-VG und §§62 ff. VfGG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "die §§177 Abs2 sowie 177a Abs1 und 2 ABGB, kundgemacht in JGS Nr. 946/1811, idF BGBl I Nr. 135/2000 als verfassungswidrig aufzuheben". 1. Mit seinem auf Art140 B-VG und §§62 ff. VfGG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "die §§177 Abs2 sowie 177a Abs1 und 2 ABGB, kundgemacht in JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, als verfassungswidrig aufzuheben".

              2. Zum Sachverhalt führt der Antragsteller aus, dass er leiblicher Vater eines ehelichen minderjährigen Kindes und von der Kindesmutter seit sechs Jahren geschieden sei. Seit der Scheidung obliege der Kindesmutter die alleinige Obsorge für die Minderjährige. Der Antragsteller habe sich bemüht, eine einvernehmliche Lösung mit der Kindesmutter zum Zweck einer gemeinsamen Obsorge für die Tochter herbeizuführen; mangels gütlicher Einigung habe er beim Bezirksgericht Purkersdorf einen Antrag auf gemeinsame Obsorge eingebracht.

              Mit Beschluss vom 16. Februar 2011 wies das Bezirksgericht den Antrag auf gemeinsame Obsorge mit der Begründung ab, dass es nach §177a ABGB für die gemeinsame Obsorge einer Vereinbarung der Kindeseltern bedürfe und die österreichische Rechtsordnung keine Möglichkeit vorsehe, gegen den Willen eines Elternteils die gemeinsame Obsorge festzulegen. Dem - mit der Anregung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach Art140 B-VG verbundenen - Rekurs des Antragstellers gab das Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 27. April 2011 keine Folge. In der Begründung setzte sich das Landesgericht insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die hier angefochtenen Bestimmungen und dessen Vorbringen - etwa den Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts sowie des EGMR, die nur die Rechtslage hinsichtlich unehelich geborener Kinder betroffen hätten - auseinander. Der ordentliche Revisionsrekurs an den OGH wurde für zulässig erklärt, da sich die grundsätzliche Frage stelle, ob angesichts des Urteils des EGMR vom 3. Februar 2011 im Fall Sporer eine Neuinterpretation der §§177 f. ABGB geboten sei.

              Mit Beschluss vom 30. August 2011 wies der OGH den Revisionsrekurs des Antragstellers als unzulässig zurück, da entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage nach §62 Abs1 AußerstreitG abhänge. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Gericht auch ohne entsprechende Einigung der Eltern die gemeinsame Obsorge bestimmen könnte, wäre dadurch für den Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurswerber im vorliegenden Fall nichts gewonnen, da die für eine Änderung der Obsorgeregelung nach §176 ABGB erforderlichen Voraussetzungen jedenfalls nicht vorlägen; der Kindesvater habe sich nicht auf eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Obsorgeentscheidung vom 22. Oktober 2004 berufen und auch keine Gründe, die eine Änderung der Obsorgeregelung nach den dargestellten Kriterien des §176 ABGB rechtfertigen würden, behauptet. Aus dem Akteninhalt ergebe sich zweifelsfrei, dass kein Einvernehmen der Eltern über die (gemeinsame) Obsorgebetrauung bestehe und auch kein einvernehmliches Vorgehen der Eltern bei der Ausübung der Obsorge erwartet werden könne.

              3. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, dass es ihm auf Grund der §177 Abs2 und §177a Abs1 und 2 ABGB - bereits durch die Normen selbst - nicht möglich sei, in einem Pflegschaftsverfahren vor den ordentlichen Gerichten eine gemeinsame Obsorge der Eltern zu erwirken.

              Weder das Landesgericht St. Pölten noch der OGH

hätten den angeregten Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Der Antragsteller habe den möglichen "Umweg" bereits zur Gänze beschritten; es stehe ihm daher nur mehr der Individualantrag zur Verfügung, um eine Überprüfung der bekämpften Normen durch den Verfassungsgerichtshof zu erreichen. Bei Verneinung der Zulässigkeit hätte der Antragsteller nur noch die Möglichkeit, sich an den EGMR zu wenden; es sei jedoch völlig unzumutbar, wenn gerade im Bereich des Obsorgerechts jedes Mal der EGMR angerufen werden müsse.

              4. Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen stützt der Antragsteller auf einen Verstoß gegen Art8 und 14 EMRK, Art7 B-VG und Art2 StGG, da das Gericht ohne die Zustimmung beider Elternteile keine gemeinsame Obsorge für das Kind anordnen könne, selbst wenn diese am besten dem Kindeswohl entspreche.

II.römisch zwei.

              Der Antrag ist nicht zulässig.

              1. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setzt voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 8009/1977, 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). 1. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setzt voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 8009 aus 1977,, 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

              2. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, dass dem nunmehrigen Antragsteller Gelegenheit gibt, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen (vgl. VfSlg. 13.871/1994 mwN). Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wären die betreffenden Gerichte (der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht) zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern sie - gleich dem Antragsteller - gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben sollten (vgl. VfSlg. 11.480/1987). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. VfSlg. 8890/1980, 14.752/1997). 2. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, dass dem nunmehrigen Antragsteller Gelegenheit gibt, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen vergleiche VfSlg. 13.871 aus 1994, mwN). Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wären die betreffenden Gerichte (der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht) zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern sie - gleich dem Antragsteller - gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben sollten vergleiche VfSlg. 11.480 aus 1987,). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen vergleiche VfSlg. 8890 aus 1980,, 14.752 aus 1997,).

              Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. VfSlg. 8890/1980, 13.659/1993). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (zB VfSlg. 13.871 aus 1994, und die dort zitierte Vorjudikatur). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche VfSlg. 8890 aus 1980,, 13.659 aus 1993,). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor.

              3. Ein zumutbarer Weg stand im vorliegenden Fall zur Verfügung. Dass das gemäß Art89 Abs2 B-VG zu einer etwaigen Anrufung des Verfassungsgerichtshofes berufene Gericht - hier:

das Landesgericht St. Pölten bzw. der Oberste Gerichtshof - die Bedenken der Verfahrenspartei hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilt, begründet die Zulässigkeit eines Individualantrages nicht (siehe zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 9926/1984, 11.889/1988, 13.659/1993, 14.752/1997).das Landesgericht St. Pölten bzw. der Oberste Gerichtshof - die Bedenken der Verfahrenspartei hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilt, begründet die Zulässigkeit eines Individualantrages nicht (siehe zB VfSlg. 8552 aus 1979,, 9394 aus 1982,, 9926 aus 1984,, 11.889 aus 1988,, 13.659 aus 1993,, 14.752 aus 1997,).

              4. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund

mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

              5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite

VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Kindschaftsrecht, Individualantrag, Zivilrecht, Personenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G121.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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