TE Vfgh Beschluss 2011/11/28 B592/11, G53/11

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Veröffentlicht am 28.11.2011
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Index

27 Rechtspflege
27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Sachverständigen- und DolmetscherG §4, §6
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine nicht als Bescheid zu wertende Mitteilung eines Gerichtspräsidenten betreffend Eintragungen in die Gerichtssachverständigenliste sowie des unter einer Bedingung gestellten Individualantrags

Spruch

              I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

              II. Der Antrag gemäß Art140 B-VG wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag gemäß Art140 B-VG wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich vorliegender Sachverhalt:

              1.1. Der Beschwerdeführer war als gerichtlich

zertifizierter Sachverständiger tätig. Mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 23. April 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Novellierung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (im Folgenden: SDG), BGBl. 137/1975 idF BGBl. I 30/2009, aufgefordert, bis längstens 30. September 2008 einen Antrag auf Verlängerung der mit Ablauf des Jahres 2008 befristeten Eintragung in die Sachverständigenliste zu stellen. Am 9. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung ein. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass seine Eignung aufgrund der mangelnden Qualität der von ihm erarbeiteten Gutachten gemäß §6 SDG als Voraussetzung zur Rezertifizierung nicht mehr gegeben sei.zertifizierter Sachverständiger tätig. Mit Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 23. April 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Novellierung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (im Folgenden: SDG), Bundesgesetzblatt 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2009,, aufgefordert, bis längstens 30. September 2008 einen Antrag auf Verlängerung der mit Ablauf des Jahres 2008 befristeten Eintragung in die Sachverständigenliste zu stellen. Am 9. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung ein. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass seine Eignung aufgrund der mangelnden Qualität der von ihm erarbeiteten Gutachten gemäß §6 SDG als Voraussetzung zur Rezertifizierung nicht mehr gegeben sei.

              Mit Schreiben der Präsidentin vom 16. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass er per 31. Dezember 2008 aus der Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gestrichen wurde. Weiters wurde ihm mit Note vom 5. November 2010 mitgeteilt, dass auf Grund dieser Streichung aus der Liste per 1. Jänner 2009 seinem neuerlichen Antrag auf Rezertifizierung nicht näher getreten werden könne.

              1.2. Am 10. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge. Mit undatiertem Schreiben wurde ihm von der Vizepräsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen mitgeteilt, dass die Entscheidung über die Verlängerung der Eintragung keinen anfechtbaren Bescheid darstelle und kein subjektiver Anspruch auf Verlängerung bestehe.

              Mit Schreiben vom 2. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien möge über seinen Antrag vom 10. Februar 2011 persönlich entscheiden. Dieser verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2011, dass für die Rezertifizierung von Sachverständigen keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen sei.

              2. Gegen diese Enunziation richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie die Verfassungswidrigkeit der §§4 Abs3 letzter Satz, 6 Abs2 letzter Satz und 2 Abs2 Z2 SDG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides sowie der genannten Gesetzesbestimmungen beantragt wird. Für den Fall, dass diesem Schreiben kein Bescheidcharakter zukomme, begehrt der Einschreiter gemäß Art140 B-VG die Aufhebung der genannten Bestimmungen des SDG.

              3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

              3.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ist mithin das Vorliegen eines Bescheides einer letzten Instanz.

              3.2. Der Mitteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes kommt weder rechtsfeststellende noch rechtserzeugende Wirkung zu, weshalb eine solche Mitteilung nicht als Bescheid zu werten ist (vgl. VfSlg. 8774/1980). Es handelt sich bei dem Schreiben lediglich um die formlose Beantwortung eines Ansuchens des Beschwerdeführers (vgl. zB VwGH 20.10.1995, 94/19/1382). 3.2. Der Mitteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes kommt weder rechtsfeststellende noch rechtserzeugende Wirkung zu, weshalb eine solche Mitteilung nicht als Bescheid zu werten ist vergleiche VfSlg. 8774 aus 1980,). Es handelt sich bei dem Schreiben lediglich um die formlose Beantwortung eines Ansuchens des Beschwerdeführers vergleiche zB VwGH 20.10.1995, 94/19/1382).

              3.3. In der vorliegenden Beschwerde wird ferner - wie dargelegt - "[f]ür den Fall, dass den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen und Schreiben der listenführenden Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS und dem Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien kein Bescheidcharakter zukommen sollte", ein Antrag gemäß Art140 B-VG gestellt.

              3.4. Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, da er unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde (vgl. VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997, 15.860/2000; VfGH 3.10.2001, B1047/01). 3.4. Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, da er unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde vergleiche VfSlg. 10.196 aus 1984,, 12.722 aus 1991,, 13.866 aus 1994,, 14.956 aus 1997,, 15.860 aus 2000,; VfGH 3.10.2001, B1047/01).

              4. Die Beschwerde und der Antrag waren daher

zurückzuweisen.

              5. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Sachverständige, Bescheidbegriff, VfGH / Antrag, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B592.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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