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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 10. September 2011 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das oben bezeichnete Schreiben des Bezirkshauptmanns von Bludenz.
2. Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 9244/1981, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 14.152/1995). Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984, 14.713/1996). 2. Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat vergleiche zB VfSlg. 4986 aus 1965,, 9244 aus 1981,, 11.077 aus 1986,, 11.415 aus 1987,, 12.753 aus 1991,, 14.152 aus 1995,). Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln vergleiche zB VfSlg. 8560 aus 1979,, 10.119 aus 1984,, 14.713 aus 1996,).
3. Ein solcher normativer Wille ist dem vorgelegten Schreiben nicht zu entnehmen. Vielmehr teilt die Behörde darin mit, dass sie auf Grund der Antragsunterlagen davon ausgeht, dass das Einkommen des Einschreiters nicht den Richtsätzen nach dem Sozialversicherungsgesetz entspricht und sie daher beabsichtigt, den Antrag der Gattin des Einschreiters auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familienangehöriger" abzuweisen. Auf Grund des Inhalts und der Formulierungen ist dieses Schreiben als Information bzw. bloße Aufforderung zur Stellungnahme zu werten und stellt demnach keinen Bescheid im Sinne des Art144 B-VG dar.
4. Die vom Einschreiter beabsichtigte
Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit offenbar als aussichtslos, zumal schon aus diesem Grund die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde zu gewärtigen wäre.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1080.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012