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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs5 / KundmachungLeitsatz
Ergänzung eines Erkenntnisses hinsichtlich der Verpflichtung der zuständigen Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der AufhebungSpruch
I. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V43-45/10-17, wird im Spruchpunkt II. durch folgenden Ausspruch ergänzt: römisch eins. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V43-45/10-17, wird im Spruchpunkt römisch zwei. durch folgenden Ausspruch ergänzt:
"Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet."
II. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V43-45/10-17, wird nach Punkt V.2. (Ergebnis und damit zusammenhängende Erwägungen) durch folgenden Zusatz ergänzt: römisch zwei. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V43-45/10-17, wird nach Punkt römisch fünf.2. (Ergebnis und damit zusammenhängende Erwägungen) durch folgenden Zusatz ergänzt:
"Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung beruht auf Art139 Abs5 B-VG."
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2011, V43-45/10-17, im Spruchpunkt I. Anträge des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen und im Spruchpunkt II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2011, V43-45/10-17, im Spruchpunkt römisch eins. Anträge des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen und im Spruchpunkt römisch zwei.
§2 Abs1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufgehoben. Ein Ausspruch über die - sich aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG ergebende - Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung ist dabei jedoch unterblieben.
2. In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wird daher dieses Erkenntnis durch den Ausspruch ergänzt, dass die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet ist. 2. In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG wird daher dieses Erkenntnis durch den Ausspruch ergänzt, dass die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet ist.
3. Dies konnte gemäß §423 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies konnte gemäß §423 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
4. Eine berichtigte Urteilsausfertigung wird den Parteien unter einem zugestellt.
Schlagworte
VfGH / Verfahren, VfGH / BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V43.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012