TE Vfgh Erkenntnis 2011/11/29 V43/10 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs5 / Kundmachung
ZPO §423 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses hinsichtlich der Verpflichtung der zuständigen Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung

Spruch

              I. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V43-45/10-17, wird im Spruchpunkt II. durch folgenden Ausspruch ergänzt: römisch eins. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V43-45/10-17, wird im Spruchpunkt römisch zwei. durch folgenden Ausspruch ergänzt:

              "Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet."

              II. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V43-45/10-17, wird nach Punkt V.2. (Ergebnis und damit zusammenhängende Erwägungen) durch folgenden Zusatz ergänzt: römisch zwei. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, V43-45/10-17, wird nach Punkt römisch fünf.2. (Ergebnis und damit zusammenhängende Erwägungen) durch folgenden Zusatz ergänzt:

              "Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung beruht auf Art139 Abs5 B-VG."

Begründung

Entscheidungsgründe:

              1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2011, V43-45/10-17, im Spruchpunkt I. Anträge des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen und im Spruchpunkt II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2011, V43-45/10-17, im Spruchpunkt römisch eins. Anträge des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen und im Spruchpunkt römisch zwei.

§2 Abs1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufgehoben. Ein Ausspruch über die - sich aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG ergebende - Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung ist dabei jedoch unterblieben.

              2. In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wird daher dieses Erkenntnis durch den Ausspruch ergänzt, dass die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet ist. 2. In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG wird daher dieses Erkenntnis durch den Ausspruch ergänzt, dass die Burgenländische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet ist.

              3. Dies konnte gemäß §423 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies konnte gemäß §423 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

              4. Eine berichtigte Urteilsausfertigung wird den Parteien unter einem zugestellt.

Schlagworte

VfGH / Verfahren, VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V43.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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