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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Gemeinde Münster betreffend einen Leinenzwang für Hunde für das gesamte Gemeindegebiet wegen Überschreitung der Verordnungsermächtigung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes und daher fehlender gesetzlicher GrundlageSpruch
I. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde römisch eins. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde
Münster vom 29. August 2006, kundgemacht durch öffentlichen Anschlag in der Zeit von 6. September 2006 bis 22. September 2006, mit der ein Leinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken in der Gemeinde Münster erlassen wurde, war gesetzwidrig.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet. römisch zwei. Die Tiroler Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch eins. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (im Folgenden: UVS Tirol) hat aus Anlass eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4. Jänner 2010, gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag gestellt,
"die Verordnung der Gemeinde Münster, Gemeinderatsbeschluss vom 29. 08. 2006, in Kraft seit 01. 10. 2006, mit der ein genereller Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet von Münster erlassen wird, als gesetzwidrig aufzuheben."
2. Dem beim antragstellenden UVS Tirol anhängigen Berufungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
2.1. Mit einem beim UVS Tirol bekämpften
Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 18. März 2009 um 8:28 Uhr und am 20. März 2009 um 11:13 Uhr ihren Schäfer-Mischling in Münster "im Bereich des Hauses 372a" frei laufen lassen, obwohl die Gemeinde Münster mit Verordnung vom 1. Oktober 2006 für Hunde im gesamten Gemeindegebiet von Münster außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken einen Leinenzwang erlassen habe.
2.2. Der UVS Tirol stellt aus Anlass dieses Berufungsverfahrens den mit 27. Jänner 2011 datierten Antrag, die im Spruch genannte Verordnung aufzuheben und begründet seine Bedenken wie folgt:
"5. Darlegung der Bedenken
Dazu ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auszuführen, dass der von der Gemeinde Münster durch die zitierte Verordnung erlassene Leinenzwang gesetzwidrig ist.
Aus der gesetzlichen Ermächtigung des §6a Abs2 litb des LPG geht hervor, dass durch Verordnung festgelegt werden kann, dass 'in bestimmten Gebieten' Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Dem widersprechend legt die Verordnung der Gemeinde Münster in Anwendung dieser Bestimmung einen generellen Leinenzwang fest, sind gemäß der angefochtenen Verordnung doch 'im gesamten Gemeindegebiet von Münster' Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine zu führen.
Unter dem gesamten Gemeindegebiet ist keinesfalls ein 'bestimmtes Gebiet' im Sinne der vorgenannten Bestimmung des Tiroler Landespolizeigesetz[...]es zu verstehen. Vielmehr ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes für bestimmte Gebiete bzw. Bereiche ein Leinenzwang festzulegen. Dabei ist das Gemeindegebiet in verschiedene Zonen einzuteilen, wobei dies anhand bestimmter Straßenzüge erfolgen kann und zusätzlich speziell schutzbedürftige Bereiche - wie Schulen, Kindergärten, Sport- und Kinderspielplätze - festgelegt werden können. In diesen bestimmten Gebieten innerhalb des Gemeindegebietes sind in Folge verordnungsgemäß Hunde an der Leine zu führen.
Der in der oben zitierten Verordnung festgesetzte Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet von Münster findet daher im Tiroler Landespolizeigesetz keine Deckung und ist daher gesetzwidrig. Da ohne die Wortfolge 'im gesamten Gemeindegebiet von Münster' die Verordnung inhaltsleer wird, richtet sich das Aufhebungsbegehren gegen die gesamte angefochtene Verordnung." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3. Der Bürgermeister der Gemeinde Münster legte die auf die Verordnung bezughabenden Akten vor und erstattete eine Äußerung, in der er bekannt gibt, dass der Gemeinderat am 29. März 2011 den Beschluss gefasst habe, "die Verordnung der Gemeinde Münster, Gemeinderatsbeschluss vom 29. August 2006, in Kraft seit 1. Oktober 2006, mit der ein Leinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingearbeiteten Grundstücken in der Gemeinde Münster erlassen wurde, zu Gänze aufzuheben."
4. Die Tiroler Landesregierung legte die auf die Verordnung Bezug habenden Akten vor, sah jedoch von der Erstattung einer Replik auf die ihr zugestellte Äußerung ab.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
Die zur Beurteilung der angefochtenen Verordnung maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die Bestimmung des §6a Abs2 Tiroler Landespolizeigesetz, LGBl. 60/1976 idF LGBl. 10/2006 (im Folgenden: Tir. LPG) lautet: 1. Die Bestimmung des §6a Abs2 Tiroler Landespolizeigesetz, Landesgesetzblatt 60 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2006, (im Folgenden: Tir. LPG) lautet:
"§6a
Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
[...]
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen,
dass
a) in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen oder
b) in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
[...]"
2. Die auf §6a Abs2 litb Tir. LPG gestützte
Verordnung der Gemeinde Münster, welche vom Gemeinderat am 29. August 2006 beschlossen und in der Zeit von 6. September 2006 bis 22. September 2006 durch öffentlichen Anschlag kundgemacht wurde, lautete wie folgt:
"Der Gemeinderat der Gemeinde Münster hat mit Sitzungsbeschluss vom 29.08.2006, Pkt. 8, bezüglich des allgemeinen Leinenzwanges für Hunde folgende Verordnung erlassen:
Verordnung
der Gemeinde Münster über die Erlassung eines Leinenzwanges für Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken.
Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen wird gem. §6a Abs2 des Landes-Polizeigesetzes 1976
LGBl. Nr. 60/1976 idF. LGBl. Nr. 10/2006 wie folgt verordnet:Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2006, wie folgt verordnet:
Im gesamten Gemeindegebiet von Münster sind Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gem. §8 Abs1 litd) Landespolizeigesetz mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,-- bestraft werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft."
Die Gemeinde Münster hat die als gesetzwidrig beanstandete Verordnung betreffend Leinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. März 2011 zur Gänze aufgehoben.
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
1. Prozessvoraussetzungen
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenat an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003). 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenat an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).
1.2. Da die Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz gemäß §1 Abs2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG) ohne Bedeutung bleibt (vgl. VfSlg. 17.828/2006 mwN), geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der antragstellende UVS Tirol zur Beurteilung des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4. Jänner 2010, mit welchem über die Berufungswerberin eine Geldstafe iHv € 132,- 1.2. Da die Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz gemäß §1 Abs2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG) ohne Bedeutung bleibt vergleiche VfSlg. 17.828 aus 2006, mwN), geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der antragstellende UVS Tirol zur Beurteilung des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4. Jänner 2010, mit welchem über die Berufungswerberin eine Geldstafe iHv € 132,-
wegen Verletzung der §6a Abs2 litb Tir. LPG iVm §8 Abs1 litd Tir. LPG verhängt wurde, weiterhin die Verordnung der Gemeinde Münster betreffend Leinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken denkmöglich heranzuziehen hat.wegen Verletzung der §6a Abs2 litb Tir. LPG in Verbindung mit §8 Abs1 litd Tir. LPG verhängt wurde, weiterhin die Verordnung der Gemeinde Münster betreffend Leinenzwang für Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken denkmöglich heranzuziehen hat.
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes schließt der Umstand, dass eine Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, die Zulässigkeit eines Antrages des unabhängigen Verwaltungssenates nicht aus, wenn in ihm begehrt wird, die betreffende Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (vgl. VfSlg. 16.124/2001 und 16.407/2001). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes schließt der Umstand, dass eine Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, die Zulässigkeit eines Antrages des unabhängigen Verwaltungssenates nicht aus, wenn in ihm begehrt wird, die betreffende Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben vergleiche VfSlg. 16.124 aus 2001, und 16.407 aus 2001,).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf
Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl. VfSlg. 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig istAntrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg. 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist
(VfSlg. 15.644/1999, 17.222/2004).(VfSlg. 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
2.2. Nach dem Vorbringen des antragstellenden UVS
Tirol finde der in der angefochtenen Verordnung festgesetzte Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet von Münster in §6a Abs2 litb Tir. LPG keine gesetzliche Deckung, zumal die gesetzliche Verordnungsermächtigung sich darauf beschränke, in bestimmten Gebieten eine Leinenpflicht vorzusehen.
Damit ist der UVS Tirol im Recht.
§6a Abs2 litb Tir. LPG ermächtigt die Gemeinden zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren "in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen" u.a. das Führen von Hunden an der Leine vorzuschreiben (zum Zweck der Bestimmung vgl. auch die erläuternden Bemerkungen 253/03 zu LGBl. 82/2003), "soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden". §6a Abs2 litb Tir. LPG ermächtigt die Gemeinden zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren "in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen" u.a. das Führen von Hunden an der Leine vorzuschreiben (zum Zweck der Bestimmung vergleiche auch die erläuternden Bemerkungen 253/03 zu Landesgesetzblatt 82 aus 2003,), "soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden".
Wenn nun die Gemeinde im Sinne des §6a Abs2 litb
Tir. LPG zur Hintanhaltung von Gefahren durch Hunde, einen Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken vorschreibt, überschreitet sie die vom Gesetzgeber eingeräumte Ermächtigung, die einen derart weitreichenden Leinenzwang als Regelfall nicht vorsieht, hatte der Landesgesetzgeber bei seiner Regelung doch auch auf die Interessen der Hundehalter Bedacht zu nehmen (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2011, G24/11 ua).Tir. LPG zur Hintanhaltung von Gefahren durch Hunde, einen Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken vorschreibt, überschreitet sie die vom Gesetzgeber eingeräumte Ermächtigung, die einen derart weitreichenden Leinenzwang als Regelfall nicht vorsieht, hatte der Landesgesetzgeber bei seiner Regelung doch auch auf die Interessen der Hundehalter Bedacht zu nehmen vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2011, G24/11 ua).
Was die angefochtene Verordnung betrifft, sind weder aus den vor Erlassung der Verordnung erstellten und dieser zu Grunde gelegten Unterlagen, noch aus anderen Quellen besondere Verhältnisse dargestellt und erörtert worden, die die Erforderlichkeit eines Leinenzwangs im Sinne des Tir. LPG für das gesamte Gemeindegebiet zu begründen vermögen.
Dem antragstellenden UVS Tirol ist daher dahingehend zu folgen, dass der in der angefochtenen Verordnung festgesetzte Leinenzwang für das gesamte Gemeindegebiet von Münster außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken die Ermächtigung des Tir. LPG überschreitet und daher einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Da die Verordnung der Gemeinde Münster zur Gänze aufgehoben wurde, hatte sich der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken, dass die angefochtene Verordnung gesetzwidrig war.
2. Die Verpflichtung zur Kundmachung dieser Feststellung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Polizei, Hunde, Verordnungserlassung, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V12.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012