TE Vfgh Beschluss 2011/11/29 G125/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2011
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GSVG §298 Abs12
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 298 heute
  2. GSVG § 298 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  3. GSVG § 298 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 298 gültig von 01.02.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GSVG § 298 gültig von 31.12.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. GSVG § 298 gültig von 01.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  7. GSVG § 298 gültig von 01.08.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  8. GSVG § 298 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. GSVG § 298 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  10. GSVG § 298 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. GSVG § 298 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  12. GSVG § 298 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 298 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. GSVG § 298 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  15. GSVG § 298 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der "Hacklerregelung" im GSVG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung der Bestimmung über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung", §298 Abs12 GSVG, BGBl. 560/1978 idgF). Aus dieser Bestimmung ergibt sich - bezogen auf den Antragsteller und sein Vorbringen -, dass auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, die am 21. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer so anzuwenden sind, dass abweichend von §131 Abs1 leg.cit. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat; weiters sind bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes als Beitragsmonate zu berücksichtigen. 1. Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung der Bestimmung über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung", §298 Abs12 GSVG, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, idgF). Aus dieser Bestimmung ergibt sich - bezogen auf den Antragsteller und sein Vorbringen -, dass auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, die am 21. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer so anzuwenden sind, dass abweichend von §131 Abs1 leg.cit. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat; weiters sind bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes als Beitragsmonate zu berücksichtigen.

              2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

              3. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060/1977; vgl. weiters VfSlg. 9497/1982, 13.620/1993, 13.869/1994, 15.390/1998 und 15.665/1999) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009/1977). Die genannte Bestimmung über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in §298 Abs12 GSVG greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, sondern bedarf der Ausführung durch weitere konkretisierende Akte im Rahmen eines Verfahrens in Leistungssachen vor dem zuständigen Sozialversicherungsträger (§367 ASVG iVm §222 Abs1 Z1 ASVG). Der Einschreiter hat die Möglichkeit einen in diesem Verfahren an ihn ergangenen Bescheid zu bekämpfen und dem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht seine Bedenken hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung darzulegen. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Rechtsmittelgericht, soferne es - wie der Antragsteller - gegen die Anwendung der genannten Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken hegt, verpflichtet von Amts wegen einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 3. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation im Normenprüfungsverfahren ist, dass die Norm nicht bloß faktische Wirkung zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt. Diese Anfechtungsberechtigung kann - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (siehe schon VfSlg. 8009 und 8060 aus 1977,; vergleiche weiters VfSlg. 9497 aus 1982,, 13.620 aus 1993,, 13.869 aus 1994,, 15.390 aus 1998, und 15.665 aus 1999,) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Voraussetzung der Antragslegitimation ist weiters, dass das bekämpfte Gesetz für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (so VfSlg. 8009 aus 1977,). Die genannte Bestimmung über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in §298 Abs12 GSVG greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers ein, sondern bedarf der Ausführung durch weitere konkretisierende Akte im Rahmen eines Verfahrens in Leistungssachen vor dem zuständigen Sozialversicherungsträger (§367 ASVG in Verbindung mit §222 Abs1 Z1 ASVG). Der Einschreiter hat die Möglichkeit einen in diesem Verfahren an ihn ergangenen Bescheid zu bekämpfen und dem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht seine Bedenken hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmung darzulegen. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Rechtsmittelgericht, soferne es - wie der Antragsteller - gegen die Anwendung der genannten Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken hegt, verpflichtet von Amts wegen einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

              4. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung eines solchen Antrages zu gewärtigen wäre.

              5. Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte -Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

              6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G125.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten