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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses juristischer Personen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe nach der Zivilprozessordnung durch das Budgetbegleitgesetz 2009Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Das Oberlandesgericht Wien stellte aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens den zu G116/11 protokollierten Antrag, Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, in eventu die in §63 ZPO idF BGBl. I 52/2009 enthaltenen Wortfolgen "wenn diese eine natürliche Person ist", "ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts" und "Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt", als verfassungswidrig aufzuheben. 1.1. Das Oberlandesgericht Wien stellte aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens den zu G116/11 protokollierten Antrag, Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, in eventu die in §63 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, enthaltenen Wortfolgen "wenn diese eine natürliche Person ist", "ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts" und "Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt", als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Mit auf Art140 B-VG gestütztem und hg. zu
G117/11 protokollierten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Innsbruck, Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, als verfassungswidrig aufzuheben.G117/11 protokollierten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Innsbruck, Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, als verfassungswidrig aufzuheben.
1.3. Schließlich stellte das Oberlandesgericht Wien die zu G119/11 sowie G134/11 protokollierten Anträge, §63 ZPO idF BGBl. I 52/2009, in eventu Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, in eventu die in §63 ZPO idF BGBl. I 52/2009 enthaltenen Wortfolgen "wenn diese eine natürliche Person ist", "ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts" und "Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt", als verfassungswidrig aufzuheben. 1.3. Schließlich stellte das Oberlandesgericht Wien die zu G119/11 sowie G134/11 protokollierten Anträge, §63 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, in eventu Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, in eventu die in §63 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, enthaltenen Wortfolgen "wenn diese eine natürliche Person ist", "ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts" und "Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt", als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13.085/1992 mwN). Da die von den Oberlandesgerichten Wien und Innsbruck gegen die angefochtenen Bestimmungen vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G26/10 ua., abgesprochen hat, sind die vorliegenden Anträge auf Aufhebung des Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die Aufhebung des §63 Abs1 ZPO idF BGBl. I 52/2009 beantragt wird, sind die Anträge wegen zu engen Anfechtungsumfangs zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 19.080/2010). 2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13.085 aus 1992, mwN). Da die von den Oberlandesgerichten Wien und Innsbruck gegen die angefochtenen Bestimmungen vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G26/10 ua., abgesprochen hat, sind die vorliegenden Anträge auf Aufhebung des Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Soweit die Aufhebung des §63 Abs1 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, beantragt wird, sind die Anträge wegen zu engen Anfechtungsumfangs zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 19.080 aus 2010,).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Zivilprozess, Verfahrenshilfe, Person juristische, Novellierung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Verfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G116.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012