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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes betreffend die Schwerarbeitspension sowie der Schwerarbeitsverordnung; hinreichende Determinierung des Begriffs der Schwerarbeit im Gesetz; kein Verstoß der Verordnung gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz; keine Unsachlichkeit der Umschreibung der körperlichen SchwerarbeitSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Das Oberlandesgericht Wien begehrte aus Anlass
eines bei ihm anhängigen Verfahrens in den hg. zu G103/11, V103/11 protokollierten Anträgen, §4 Abs3 und 4 APG, BGBl. I 142/2004 in der Fassung BGBl. I 130/2006, als verfassungswidrig und §1 Abs1 Z4, §3 und die Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II 104/2006, als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Antrag langte am 7. September 2011 beim Verfassungsgerichtshof ein und konnte daher in das bereits anhängige, mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, G20/11 ua. abgeschlossene Gesetzesprüfungsverfahren ob der genannten Normen, nicht mehr einbezogen werden.eines bei ihm anhängigen Verfahrens in den hg. zu G103/11, V103/11 protokollierten Anträgen, §4 Abs3 und 4 APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2006,, als verfassungswidrig und §1 Abs1 Z4, §3 und die Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Antrag langte am 7. September 2011 beim Verfassungsgerichtshof ein und konnte daher in das bereits anhängige, mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, G20/11 ua. abgeschlossene Gesetzesprüfungsverfahren ob der genannten Normen, nicht mehr einbezogen werden.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13.085/1992 mwN). Da die vom Oberlandesgericht Wien gegen die angefochtenen Bestimmungen vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, G20/11 ua., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge auf Aufhebung des §4 Abs3 und 4 APG, BGBl. I 142/2004 in der Fassung BGBl. I 130/2006, und von §1 Abs1 Z4, §3 und die Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II 104/2006, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. 2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13.085 aus 1992, mwN). Da die vom Oberlandesgericht Wien gegen die angefochtenen Bestimmungen vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, G20/11 ua., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge auf Aufhebung des §4 Abs3 und 4 APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2006,, und von §1 Abs1 Z4, §3 und die Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 104 aus 2006,, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG und gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, Rechtsstaatsprinzip, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, Rechtsbegriffe unbestimmte, VfGH / Präjudizialität, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G103.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012