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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §19, §38, §40Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Außerdienststellung und Abberufung einer Rechnungshofbeamtin von ihrer Funktion für die Dauer ihrer Funktion als Direktorin des Nö Landesrechnungshofes; keine Willkür, ausreichendes ErmittlungsverfahrenRechtssatz
Vertretbare Annahme der Zulässigkeit der Abberufung eines nach §19 BDG außer Dienst gestellten Beamten; Anwendbarkeit des §40 BDG für Landesrechnungshofdirektoren nicht ausgeschlossen; weiters vertretbare Annahme, dass sich aus Art52 Nö LV 1979 (organisationsrechtliche Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Landesrechnungshofdirektors) kein subjektives öffentliches Recht auf Wahrung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche nach bundesrechtlichen Vorschriften ableiten lasse.
Denkmögliche Annahme der Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen iSd §22 Abs7 GehG 1956, Höhe der Pensionsbeiträge im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
Vertretbare Annahme auch eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Abberufung ohne Zuweisung einer neuen Verwendung im Hinblick auf die langjährige Abwesenheit der Beschwerdeführerin und dem Erfordernis der Besetzung der Sektionsleitung mit einem auf Dauer ernannten Beamten.
Schlagworte
Dienstrecht, Außerdienststellung, Versetzung, Verwendungsänderung, Rechnungshof Länder, Landesverfassung, Bezüge, PensionsbeitragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B799.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012