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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Beschwerde gegen Akte der GerichtsbarkeitSpruch
I. Die Klage wird zurückgewiesen. römisch eins. Die Klage wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die klagende Partei ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit € 2.499,14 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch drei. Die klagende Partei ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit € 2.499,14 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
I.1. Mit der zu A12/09 protokollierten Klage gemäß Art137 B-VG vom 28. August 2009 wandte sich die klagende Partei gegen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 2009, 9 Ob 46/09v, und vom 24. Februar 1999, 9 Ob 324/98g, und begehrte aus dem Titel der Staatshaftung die Feststellung, "dass die beklagte Partei dem Kläger aufgrund der Fehlentscheidungen des römisch eins.1. Mit der zu A12/09 protokollierten Klage gemäß Art137 B-VG vom 28. August 2009 wandte sich die klagende Partei gegen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juni 2009, 9 Ob 46/09v, und vom 24. Februar 1999, 9 Ob 324/98g, und begehrte aus dem Titel der Staatshaftung die Feststellung, "dass die beklagte Partei dem Kläger aufgrund der Fehlentscheidungen des
Obersten Gerichtshofes ... für alle dem Kläger entstandenen
Rechtsnachteile und Schäden haftet".
Dem Obersten Gerichtshof seien in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2009 schwere Fehler unterlaufen. Der Oberste Gerichtshof habe sich auf Formalismen zurückgezogen, ohne sich mit den Fakten sowie mit der Sach- und Rechtslage inhaltlich auseinanderzusetzen. Es würden schwere Verfahrensfehler vorliegen, wobei sowohl der Oberste Gerichthof als auch bereits die Unterinstanzen das Gemeinschaftsrecht in mehreren Punkten empfindlich verletzt hätten.
2. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Klage mit Entscheidung vom 30. November 2009 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass kein qualifizierter Verstoß des Obersten Gerichtshofs gegen Gemeinschaftsrecht zu erkennen sei.
3. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 15. Juli 2010 erhebt die ehemals klagende Partei im Verfahren zu A12/09 abermals Klage gemäß Art137 B-VG gegen den Bund und begehrt erneut aus dem Titel der Staatshaftung die Fällung eines Erkenntnisses wie folgt:
"Im Rechtsverhältnis zwischen der klagenden Partei ... und
der beklagten Partei ... wird festgestellt, dass die beklagte Partei
der klagenden Partei aufgrund der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 24. Februar 1999, GZ 9 Ob 324/98g und vom 29. Juni 2009, GZ 9 Ob 46/09v für alle dem Kläger entstandenen Rechtsnachteile und Schäden haftet."
4. Da der Verfassungsgerichtshof mit der oben genannten Entscheidung vom 30. November 2009 die in derselben Rechtssache erhobene Klage als unbegründet abgewiesen hat und zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, war die neuerliche Klage wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist - entgegen den Behauptungen der klagenden Partei - insbesondere auch nicht dadurch eingetreten, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. 2000 C 364, S 1, mittlerweile in Kraft getreten ist. 4. Da der Verfassungsgerichtshof mit der oben genannten Entscheidung vom 30. November 2009 die in derselben Rechtssache erhobene Klage als unbegründet abgewiesen hat und zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, war die neuerliche Klage wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist - entgegen den Behauptungen der klagenden Partei - insbesondere auch nicht dadurch eingetreten, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt 2000 C 364, S 1, mittlerweile in Kraft getreten ist.
5. Der beklagten Partei waren für ihren Schriftsatz Kosten im Ausmaß der TP3c in der Höhe von € 2.499,14 zuzusprechen. Dies beinhaltet den für die Klagebeantwortung zuzusprechenden Einheitssatz von 100%.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
II.1. Des Weiteren brachte die klagende Partei eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ein. römisch zwei.1. Des Weiteren brachte die klagende Partei eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ein.
2. Die Beschwerde richtet sich - offenbar - gegen die oben genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und damit gegen Akte der Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.). Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695 aus 1988,, 14.186 aus 1995,, 14.625 aus 1996,; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.).
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht, res iudicata, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:A14.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012