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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung auch der Regelung über die Bewertung von Grundbesitz im Stiftungseingangssteuergesetz in der Fassung der Novelle 2009 unter Hinweis auf die VorjudikaturRechtssatz
Aufhebung des §1 Abs5 letzter Satz StiftungseingangssteuerG idF BGBl I 52/2009.Aufhebung des §1 Abs5 letzter Satz StiftungseingangssteuerG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,.
Verweis auf das E v 02.03.11, G150/10, betr die Aufhebung der (Stamm)Fassung BGBl 85/2008; keine Änderung der Belastungsdiskrepanz durch die mit BGBl I 52/2009 erfolgte Einfügung des Halbsatzes ", wobei in den Fällen des §19 Abs2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist".Verweis auf das E v 02.03.11, G150/10, betr die Aufhebung der (Stamm)Fassung Bundesgesetzblatt 85 aus 2008,; keine Änderung der Belastungsdiskrepanz durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, erfolgte Einfügung des Halbsatzes ", wobei in den Fällen des §19 Abs2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Abzug von Schulden und Lasten nur bis zur Höhe des dreifachen Einheitswertes oder des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wertes zulässig ist".
Anlassfälle B1023/10 und B1312/10, beide B v 29.02.12, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stiftungseingangssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, BewertungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G111.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012