RS Vfgh 2011/11/30 B1549/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2011
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art90
B-VG Art129a Abs1 Z2
StPO §233
EMRK Art8, Art10
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. StPO § 233 heute
  2. StPO § 233 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  3. StPO § 233 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StPO § 233 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 233 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde eines Prozessbeobachters gegen die Herstellung von Videoaufnahmen im Rahmen einer Identitätsfeststellung vor einer Verhandlung an einem Landesgericht; keine Deckung durch Gerichtsauftrag, daher Vorliegen eines Verwaltungsaktes mit unverzüglichem Befolgungsanspruch verbunden mit Zwangscharakter aufgrund des impliziten Duldungsbefehls

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat insofern zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert, als sie die Herstellung der Videoaufnahmen der richterlichen Anordnung der Identitätskontrolle gemäß §233 Abs1 StPO unterstellt bzw kein Überschreiten des Gerichtsauftrages angenommen, den bekämpften Akt demgemäß nicht der Verwaltung, sondern der Gerichtsbarkeit zugerechnet hat, infolgedessen von ihrer Unzuständigkeit ausgegangen und mit Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde vorgegangen ist.

Keine Erwähnung der Herstellung von Videoaufzeichnungen in der richterlichen Anordnung, Filmaufnahmen im Rahmen der Identitätskontrolle nicht bloß nähere Modalitäten ihrer Durchführung, keine lediglich untergeordnete (dienende) Bedeutung solcher Aufnahmen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob das einschreitende Polizeiorgan subjektiv von der Deckung der Videoaufzeichnung durch die richterliche Anordnung ausgehen konnte, sondern allein darauf, welcher Staatsgewalt der Akt bei ex-post-Betrachtung funktionell zuzurechnen ist. Information des Richters und des Sicherheitsbeauftragten irrelevant, deren Schweigen zu einem polizeilichen Vorhaben kann einen Gerichtsauftrag nicht ersetzen.

Zuordnung der Videodokumentation zur Staatsfunktion Justiz mithin ohne Rechtsgrundlage.

Vorliegen eines Aktes iSd Art129a Abs1 Z2 B-VG:

Der maßgebliche Vorgang des Filmens des (weder iZm einer Straftat noch mit einem gefährlichen Angriff stehenden) Beschwerdeführers unterscheidet sich - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie der Volksöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art6 EMRK, Art90 B-VG) - sowohl vom Vorgang des "schlichten" Fotografierens im Zuge einer Amtshandlung, als auch von Videoaufnahmen betreffend eine Personengruppe während einer Versammlung im öffentlichen Raum zu Schulungszwecken (Beschwerdeführer als konkrete Einzelperson gefilmt).

Der bekämpfte Verwaltungsakt ist deshalb, soweit er das Filmen des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, als mit implizitem Duldungsbefehl verbundener Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der einseitig in subjektive Rechte des Beschwerdeführers (etwa in das Recht auf Achtung des Privatlebens iSd Art8 MRK oder auf Empfang von Informationen iSd Art10 MRK) eingreift.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafprozessrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Behördenzuständigkeit, Öffentlichkeitsprinzip, Privat- und Familienleben, Informationsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1549.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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