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16 MedienrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine formelle Beschwer durch den die erstinstanzliche Versagung der Rückerstattung zuviel geleisteter Finanzierungsbeiträge aufhebenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides; insoweit Zurückweisung der Beschwerde; im Übrigen Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
I. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie gegen
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.
II.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch zwei.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
I.römisch eins.
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rundfunkveranstalterin und als solche gemäß §10a KommAustria-Gesetz, BGBl. I 21/2005 idF BGBl. I 9/2006, zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden: RTR GmbH) verpflichtet. Mit Bescheid der KommAustria vom 27. Jänner 2010, Z KOA 5.002/10-001, wurden der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückzahlung von in den Jahren 2005 bis 2007 irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträgen in der Höhe von insgesamt € 175.599,48 (Spruchpunkt I.), der Eventualantrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung der in diesen Jahren irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträge zustehe (Spruchpunkt II.), sowie der Antrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung von in den Jahren 2001 bis 2004 (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträgen dem Grunde nach zustehe (Spruchpunkt III.), abgewiesen. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rundfunkveranstalterin und als solche gemäß §10a KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 21 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2006,, zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (im Folgenden: RTR GmbH) verpflichtet. Mit Bescheid der KommAustria vom 27. Jänner 2010, Z KOA 5.002/10-001, wurden der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückzahlung von in den Jahren 2005 bis 2007 irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträgen in der Höhe von insgesamt € 175.599,48 (Spruchpunkt römisch eins.), der Eventualantrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung der in diesen Jahren irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträge zustehe (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie der Antrag auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung von in den Jahren 2001 bis 2004 (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträgen dem Grunde nach zustehe (Spruchpunkt römisch drei.), abgewiesen.
2. Der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates (im Folgenden: BKS) vom 2. Juni 2010, Z611.600/0003-BKS/2010, teilweise Folge gegeben: Der Bescheid der KommAustria wurde, soweit er in den ersten beiden Spruchpunkten den (Eventual-)Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf das Beitragsjahr 2007 abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde der Bescheid der KommAustria dahingehend abgeändert, dass die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückzahlung der irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträge bzw. auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung (in bestimmter Höhe bzw. dem Grunde nach) zustehe, als verspätet zurückgewiesen werden (Spruchpunkt II.). 2. Der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates (im Folgenden: BKS) vom 2. Juni 2010, Z611.600/0003-BKS/2010, teilweise Folge gegeben: Der Bescheid der KommAustria wurde, soweit er in den ersten beiden Spruchpunkten den (Eventual-)Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf das Beitragsjahr 2007 abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Übrigen wurde der Bescheid der KommAustria dahingehend abgeändert, dass die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückzahlung der irrtümlich (zuviel) geleisteten Finanzierungsbeiträge bzw. auf Feststellung, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Anspruch auf Rückzahlung (in bestimmter Höhe bzw. dem Grunde nach) zustehe, als verspätet zurückgewiesen werden (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft teilweise Folge gegeben wurde, indem der BKS den erstinstanzlichen Bescheid, soweit er in seinen ersten beiden Spruchpunkten den (Eventual-)Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf das Beitragsjahr 2007 abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob und die Rechtssache insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die in erster Instanz zur Entscheidung berufene Behörde zurückverwies, nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es ihr insoweit an der formellen Beschwer (vgl. etwa VfSlg. 13.433/1993 mwN). 3. Da die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft teilweise Folge gegeben wurde, indem der BKS den erstinstanzlichen Bescheid, soweit er in seinen ersten beiden Spruchpunkten den (Eventual-)Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft in Bezug auf das Beitragsjahr 2007 abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob und die Rechtssache insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die in erster Instanz zur Entscheidung berufene Behörde zurückverwies, nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es ihr insoweit an der formellen Beschwer vergleiche etwa VfSlg. 13.433 aus 1993, mwN).
4. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Befristung des Antragsrechts nach §10a Abs12 zweiter Satz KommAustria-Gesetz, BGBl. I 21/2005 idF BGBl. I 9/2006, ausgegangen ist, nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere zur Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Befristung des Antragsrechts nach §10a Abs12 zweiter Satz KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 21 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2006,, ausgegangen ist, nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Rundfunk, KommAustria, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1006.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012