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50 GewerberechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Unzulässigkeit einer Wahlanfechtung der - mit Bescheid erfolgten - Besetzung eines Fachverbandsausschusses bei der Wirtschaftskammer; nur Urwahlen in die Fachgruppenausschüsse mittels Wahlanfechtung überprüfbarRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung der "Wahl" des Fachverbandsausschusses der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten bei der Wirtschaftskammer Österreich.
Der Fachverbandsausschuss wird weder direkt noch indirekt gewählt; Zuteilung der Mandate von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer an die Wählergruppen, die einen Besetzungsvorschlag eingereicht haben, gemäß §107 Abs5 WirtschaftskammerG; keine Abstimmung bei dieser Besetzung.
Besetzung des satzungsgebenden Organs Fachverbandsausschuss indirekt vom Ergebnis der Urwahlen in die Fachgruppenausschüsse abhängig; nur Wahl zum Fachgruppenausschuss nach Art141 B-VG anfechtbar. Urwahlen stellen die demokratische Legitimation des Selbstverwaltungskörpers durch direkte Wahl aller Mitglieder sicher.
Da eine Wahl nicht stattgefunden hat, ist die - mit Bescheid erfolgte - Besetzung des Fachverbandsausschusses nicht nach Art141 B-VG, sondern nur im Wege des Art144 B-VG überprüfbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, SelbstverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:WI1.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012