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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art20 Abs4Leitsatz
Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH und Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit durch den VwGH; Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über einen Bescheid der Tiroler Landes-Grundverkehrskommission betreffend die Verweigerung einer Auskunft; Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses des VfGHRechtssatz
Mit formelhafter Ablehnung der Beschwerde keine Entscheidung des VfGH in der Sache.
Über die Verweigerung der Auskunft hat gemäß §5 litb Tir AuskunftspflichtG die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung, demnach eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag entschieden, deren Bescheide gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, sofern die Anrufung des VwGH nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wird.
Bescheid ausschließlich auf das Tir AuskunftspflichtG gestützt; dabei handelt es sich um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit, deren Vollziehung gemäß Art20 Abs4 letzter Satz B-VG an organisatorische Kriterien anknüpft. Keine anderen gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, auf die eine Zuständigkeit des VwGH gestützt werden kann.
Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 27.02.07, B3519/05.
Abweisung der Beschwerde zu B3519/05 mit Erkenntnis vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Kollegialbehörde, Auskunftspflicht, Grundverkehrsrecht, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:KI2.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012