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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Abweisung der Beschwerde nach Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt und Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Antrags auf Übermittlung anonymisierter Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission nach dem Tir AuskunftspflichtgesetzRechtssatz
Kein Eingriff in Art10 EMRK durch die Zurückweisung eines Antrags auf Anonymisierung und Übermittlung von Bescheiden, die in einem bestimmten Zeitraum erlassen wurden, da keine Behinderung der Beschaffung oder der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen vorliegt.
Keine willkürliche Annahme, dass das Begehren kein Auskunftsbegehren iSd Tir AuskunftspflichtG darstellt. Auskunftsbegriff des Tir AuskunftspflichtG entsprechend jenem des Art20 Abs4 B-VG.
Begehren der beschwerdeführenden Partei kein relativ bestimmtes Ersuchen um Erteilung einer Auskunft in Form der Beantwortung einer oder mehrerer konkreter Fragen, sondern Verlangen an die belangte Behörde, tätig zu werden, nämlich von sich aus sämtliche (somit nach dem Wortlaut sogar verfahrensrechtliche) Bescheide der belangten Behörde aus einem mehrjährigen Zeitraum zu sammeln (bzw bereits ergangene Bescheide auszuheben), zu anonymisieren und der beschwerdeführenden Partei in Papierform zukommen zu lassen. Denkmögliche Annahme, dass ein derartiger Inhalt dem Begriff der Auskunft gem §1 Tir AuskunftspflichtG nicht zukommt.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Wesentliche Veränderung des ursprünglichen Antrags der beschwerdeführenden Partei nach Mitteilung der Behörde über das mangelnde rechtliche Interesse der Antragsteller; bloße Mitteilung lediglich zur Information des Antragstellers kein Hinderungsgrund für die spätere Erlassung des Zurückweisungsbescheides.
Im Übrigen nicht nur Begründung der Zurückweisungsentscheidung, sondern auch inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag; falsche Bezeichnung im Spruch nicht schädlich; Verweigerung einer Sachentscheidung auf Grund des meritorischen Abspruches über den Antrag in der Begründung des angefochtenen Bescheides daher ausgeschlossen.
Aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art6 EMRK iZm mit dem Zugang zu gerichtlichen Entscheidungen sowie der einschlägigen Rechtsprechung des VfGH zum Rechtsstaatsprinzip kann ein Anspruch auf Anonymisierung und Übermittlung sämtlicher Bescheide einer Behörde - ohne jegliche inhaltliche Differenzierung - rückwirkend für einen mehrjährigen Zeitraum nicht abgeleitet werden.
Veröffentlichung sämtlicher Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission weder im Tir AuskunftspflichtG gesetzlich vorgesehen noch durch Art6 Abs1 EMRK geboten. Dokumentationspflicht nur betr OGH; kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung sämtlicher Entscheidungen der belangten Behörde.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Grundverkehrsrecht, Informationsfreiheit, Behördenzuständigkeit, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung eines BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B3519.2005Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012